rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 17.09.2002; Aktenzeichen S 7 KA 17/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.09.2002 abgeändert. Die Klägerin trägt dem Grunde nach ein Viertel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) für das Verfahren S 7 KA 17/01 (SG Aachen). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

1.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2001 ließ der Zulassungsausschuss für Ärzte Aachen die Klägerin als Nachfolgerin für den in F ausgeschriebenen Vertragsarztsitz des Facharztes für Orthopädie Dr. T zu. Mit weiterem Beschluss vom 13.06.2001 lehnte der Zulassungsausschuss den Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 9) auf diesen Vertragsarztsitz ab. Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 9) ließ der Beklagte diesen mit Beschluss vom 21. November 2001 als Orthopäde in F zu und wies den Zulassungsantrag der Klägerin zurück. Diesen Beschluss hat die Klägerin am 14. Dezember 2001 mit der Klage angegriffen. Durch Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 7. Januar 2002 wurde der Beigeladene zu 9) Verfahrensbeteiligter. Unter dem 19.03.2002 haben sich die Rechtsanwälte X pp. als Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen zu 9) bestellt. Mit Schriftsatz vom 28. März 2002 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 28.03.2002 (Eingang beim SG am 02.04.2002) haben die Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 9) eine Vollmacht vorgelegt.

Unter dem 09.04.2002 haben die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 9) beantragt,

die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 9) der Klägerin aufzuerlegen.

Ferner haben sie unter dem 10.04.2002 beantragt, die Kosten nach einem Gegenstandswert von 1,25 Millionen DM auf 8.614,10 Euro festzusetzen.

Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen: Trotz der Klagerücknahme bestehe kein Rechtsgrund für eine Kostenübernahme. Die Klage habe der Beigeladene zu 9) durch sein Verhalten provoziert. In der Sitzung des Berufungsausschusses vom (21.11.2001) habe er erklärt, die Praxis Dr. T gegen einen Kaufpreis von 000.000 DM übernehmen und fortführen zu wollen. Die weiteren Vertragsverhandlungen habe der Beigeladene zu 9) äußerst zögerlich geführt. Zudem habe er angestrebt, dass über den Kaufpreis neu verhandelt werde. Die Bevollmächtigten des Dr. T hätten mehrfach Fristen gesetzt, die der Beigeladene zu 9) habe verstreichen lasse. Mit Schreiben vom 25.02.2002 sei dem Beigeladenen zu 9) sodann mitgeteilt worden, dass die Verhandlungen gescheitert seien. Sie - die Klägerin - habe die Klage nur erhoben, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Vertragsarztsitz des Dr. T doch noch zu übernehmen, sofern der Beigeladene zu 9 ) hiervon - entgegen seiner Erklärung vor dem Berufungsausschuss - Abstand genommen hätte. Dem Beigeladenen zu 9) sei bekannt gewesen, dass sie - die Klägerin - bereit gewesen sei, die Klage zurückzunehmen, wenn er die Praxis ernsthaft hätte übernehmen wollen. Das Verhalten des Beigeladenen zu 9) nach der Sitzung des Berufungsausschusses habe derartiges aber gerade nicht erkennen lassen. Er habe sich schließlich auch geweigert, dem Praxisübergeber den zugesagten Kaufpreis von 000.000 DM zu zahlen. Im übrigen könne sie mit den Kosten des Beigeladenen zu 9) auch deswegen nicht belastet werden, weil allein dessen Antrag, die Klage zurückzuweisen, eine derartige Kostenfolge nicht bewirken könne.

Hierauf haben die Bevollmächtigten des Beigeladen zu 9) repliziert: Der Beigeladene zu 9) habe auch nach der Sitzung des Berufungsausschusses vom 20.11.2001 sämtliches Interesse an einer Übernahme bekundet. Das Verhalten der Klägerin habe die Übernahme blockiert. Sie habe mit der Klageerhebung andere - finanzielle - Ziele verfolgt. Ihr sei es nicht um die nicht mehr mögliche Praxisübernahme gegangen; sie habe vielmehr versucht, ein Ablösehonorar zu erlangen. Die Klage hätte sie schon wesentlich früher zurücknehmen können und müssen. Der Übernahmevertrag sei nicht zustande gekommen, weil die Klägerin weiterhin in der zu übernehmenden Praxis als Vertreterin tätig gewesen sei. Zudem sei ein Wasserschaden eingetreten, der den Praxisablauf weiterhin behindere.

Mit Beschluss vom 17.09.2002 hat das SG antragsgemäß entschieden. Die alleinige Kostentragungspflicht der Klägerin folge daraus, dass sie die Klage erhoben habe und dass im Rahmen der summarischen Prüfung die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 9) sei nicht in einem Umfang tätig geworden, der es rechtfertige, der Klägerin dort entstandene Kosten aufzuerlegen. Seine Tätigkeit habe sich auf den am 19.03.2002 gestellten Antrag auf Klageabweisung beschränkt. Er habe sich nicht mit Ausführungen, die die Erörterung des Streitstoffes fördern können, am Verfahren beteiligt.

2.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet.

Nach Erledigung des Rechtsstre...

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