Rz. 2

Abs. 1 regelt die Zuordnung von beitragsfreien Anrechnungszeiten sowie einer beitragsfreien Zurechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter auch Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt hat (sog. Wanderversicherungsfälle) und der letzte Pflichtbeitrag vor der jeweiligen beitragsfreien Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Für eine beitragsfreie Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist darüber hinaus Abs. 2 der Vorschrift einschlägig, wenn vor Beginn der Ausbildung noch keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat.

 

Rz. 3

Für die Zuordnung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist Abs. 1 grundsätzlich ebenfalls einschlägig; dies gilt allerdings nur, wenn ein Versicherter bereits vor dieser Zeit Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Wurde der erste Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung dagegen während oder nach der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gezahlt, istAbs. 2 anzuwenden, der bestimmt, dass eine Zuordnung dieser Anrechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur vorzunehmen ist, wenn der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

 

Rz. 4

Die Vorschrift korrespondiert mit den in § 254 enthaltenen Übergangsregelungen zur Zuordnung von Ersatzzeiten (§ 254 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre (§ 254 Abs. 2 i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 3), wegen eines Bezuges von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung (§ 254 Abs. 3 i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 1, 1a und Nr. 2) sowie einer pauschalen Anrechnungszeit (§ 254 Abs. 4 i. V. m. § 253).

 

Rz. 5

Obwohl Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 (BGBl. I S. 2261) als Gesamtleistungen zu berechnen sind, bestimmt § 80 für Fälle, in denen einer Rente sowohl persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, dass aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe den Monatsbetrag einer Rente (§ 64) ergibt.

Zu bewertende beitragsfreie Zeiten, die gemäß § 60 Abs. 1 und 2, § 254 Abs. 1 bis 4 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, erhalten persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die gemäß §§ 82, 265 Abs. 7 bei Ermittlung des Monatsteilbetrags der Rente mit Rentenartfakoren zu multiplizieren sind, die um ein Drittel höher sind als die Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 255 Abs. 1). Das sich daraus ergebende um ein Drittel höhere Rentenniveau der knappschaftlichen Rentenversicherung ist dem bifunktionalen Charakter dieses Versicherungszweigs und dem damit im Zusammenhang stehenden höheren Beitragssatz im Vergleich zum Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung geschuldet; so beträgt z. B. zurzeit der Beitragssatz für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 % und zur allgemeinen Rentenversicherung lediglich 18,6 %.

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