0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in Kraft (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 11/4124 S. 169 – im Entwurf betraf das noch § 63).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Rentenformel zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Die Berechnungsgrundsätze des § 63 finden ihren Niederschlag in der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente, die gleichermaßen für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung gelten (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 123). Zu den knappschaftlichen Besonderheiten vgl. §§ 79 ff. Den Grundsatz der Ermittlung gibt insoweit § 63 Abs. 7 vor. Zur Rentenformel, wenn persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, vgl. § 254b. Weitere korrespondierende Regelung ist § 80 – Monatsbetrag der Rente.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Sinn der vereinfachten Rentenformel ist es, die Monatsrente ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente zu ermitteln. Zweck der Vorschrift war es daher bereits von Anfang an durch seine Einführung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), eine vereinfachte Rentenformel zu schaffen. Nach der vereinfachten Rentenformel sollte ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente als Monatsrente ermittelt werden (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 169).

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 4

Vorgängerregeln finden sich in §§ 1254 f. RVO, in §§ 31 f. AVG und in §§ 53 f. RKG.

 

Rz. 5

Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird jedoch mit der nun vereinfachten Rentenformel ohne den damals erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente die Monatsrente ermittelt (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 11/4124 S. 169).

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 6

Korrespondierende Regelungen finden sich in § 63 Abs. 6, der den Grundsatz beinhaltet und in § 254b, der die noch bis 30.6.2024 geltenden Regelungen zur Ermittlung der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente aus Zeiten des Beitrittsgebiets enthält. Außerdem stellt § 80 eine Sonderregelung für den Monatsbetrag der Rente auf, sofern persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben sind.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 7

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 64 erfassen. Die GRA der DRV zu § 64 hat den Stand 13.7.2015 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0064.html (zuletzt abgerufen am 31.12.2021).

2 Rechtspraxis

2.1 Monatsbetrag der Rente – Faktoren der Rentenformel im Überblick

 

Rz. 8

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 bis 3, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Berechnungselement der persönlichen EP ist daher zunächst der Zugangsfaktor und dann durch Vervielfältigung der pE auch der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, die sie bei Rentenbeginn (vgl. hierzu unter Rz. 26 ff. Berechnungszeitpunkt und Berechnungsmodalitäten) haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (BSG, Urteil v. 30.3.2004, B 4 RA 46/02 R, Rz. 24). Aus § 64 lässt sich daher für die Rentenberechnung folgende Formel ableiten:

 
  PEpkte × Rf × AR = Monatsrente
PEpkte = Persönliche Entgeltpunkte
Rf = Rentenartfaktor
AR = Aktueller Rentenwert
 

Rz. 9

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die in § 64 Nr. 1 bis 3 genannten Rentenfaktoren mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Rentenformel lautet daher:

Persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor = Monatsrente

 

Rz. 10

Sinn der vereinfachten Rentenformel ist es, die Monatsrente ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente ermittelt. Kernelement dabei sollte der aktuelle Rentenwert sein; dieser "aktuelle Rentenwert" entspricht der monatlichen Altersrente aus dem Durchschnittsverdienst für ein Jahr. Die individuelle Lebensleistung sollte dabei ihren Ausdruck in den "persönlichen Entgeltpunkten" finden und mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Höhe der mit der "Regelaltersgrenze" beginnenden monatlichen Altersrente oder der monatlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit praktisch durch Multiplikation der beiden Faktoren "aktueller Rentenwert" und "persönliche Entgeltpunkte" berechnet wird und für die übrigen Rentenart...

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