Begriff

Arbeitgeber zahlen für geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungen (sog. Minijob) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Hieraus erwachsen Beschäftigte, wenn auch in geringer Höhe, grundsätzlich eigenständige Rentenansprüche in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten und pauschalen Wartezeitmonaten. Besteht für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht, dann gelten hinsichtlich der Ermittlung von Entgeltpunkten und der Anrechnung von Wartezeitmonaten keine Besonderheiten gegenüber "normalen" Beschäftigungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für geringfügig entlohnt Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 8a SGB IV), die nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Übergangrecht (§§ 230 Abs. 8 Satz 1, 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI) weiterhin versicherungsfrei sind und für die nach den §§ 172 Abs. 3 und 3a, 276a SGB VI Pauschalbeiträge zu zahlen sind, regeln die §§ 66 Abs. 1 Nr. 6, 76b und 264b SGB VI. Die Wartezeitmonate resultieren aus §§ 52 Abs. 2, 244a SGB VI.

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