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Entgeltpunkte (aus geringfügig entlohnter Beschäftigung)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitgeber zahlen für geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungen (sog. Minijob) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Hieraus erwachsen Beschäftigten, wenn auch in geringer Höhe, grundsätzlich eigenständige Rentenansprüche in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten und pauschalen Wartezeitmonaten. Besteht für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht, dann gelten hinsichtlich der Ermittlung von Entgeltpunkten und der Anrechnung von Wartezeitmonaten keine Besonderheiten gegenüber "normalen" Beschäftigungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für geringfügig entlohnt Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 8a SGB IV), die nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Übergangrecht (§§ 230 Abs. 8 Satz 1, 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI) weiterhin versicherungsfrei sind und für die nach den §§ 172 Abs. 3 und 3a, 276a SGB VI Pauschalbeiträge zu zahlen sind, regeln die §§ 66 Abs. 1 Nr. 6, 76b und 264b SGB VI. Die Wartezeitmonate resultieren aus §§ 52 Abs. 2, 244a SGB VI.

1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Aus den Pauschalbeiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die hierin wegen Geringfügigkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Übergangsrecht weiterhin versicherungsfrei sind[1], wird bei der Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, der wie folgt ermittelt wird: Das erzielte Arbeitsentgelt wird durch das entsprechende Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung geteilt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2026 beträgt 51.944 EUR (2025: 50.493 EUR)....

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Abs. 1 ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BGBl. I S. 388) mit Wirkung v. 1.4.1999 angefügt. Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 1a neu eingefügt ...

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