Ein Eingliederungszuschuss setzt grundsätzlich voraus, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet und dadurch die Arbeitslosigkeit beendet wird (Arbeitszeit mindestens 15 Std. wöchentlich). Bei befristetem Arbeitsverhältnis ist eine Förderung möglich, wenn die erforderliche Nachbeschäftigungszeit[1] absehbar eingehalten werden kann.

Eine Förderung kann auch für die Einstellung von Personen mit einem befristeten Aufenthaltsrecht erfolgen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der aufenthaltsrechtliche Status eine längerfristige Beschäftigung ermöglicht. Davon kann nach den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit bei Asylberechtigten, schutzberechtigten Flüchtlingen oder Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive (derzeit: aus Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan) grundsätzlich ausgegangen werden.

Ein Zuschuss kommt hingegen grundsätzlich nicht in Betracht für die Beschäftigung von sog. Drittstaatsangehörigen, die aufgrund des Fachkräftemangels zur Arbeitsuche nach Deutschland einreisen (Aufenthaltstitel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz), da in diesen Fällen weder die Voraussetzungen einer erschwerten Vermittlung noch einer Minderleistung[2] im Regelfall vorliegen dürften; Ausnahmen einer Förderung sind möglich, bedürfen aber einer besonderen Darlegung und Begründung.

1.1.1 Erschwerte Vermittlung

Fördervoraussetzung ist zum einen, dass die Vermittlung des Arbeitnehmers wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. Hierunter fallen alle Einschränkungen, die die Arbeitsmarktchancen des Betroffenen im Vergleich zu anderen Bewerbern beeinträchtigen, z. B.

  • Dauer und Häufigkeit der Arbeitslosigkeit bzw. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aus familienbedingten Gründen,
  • gesundheitliche Einschränkungen,
  • fehlende oder bereits sehr lange zurückliegende (und deshalb nicht mehr verwertbare) Berufserfahrung,
  • unzureichende Deutschkenntnisse.
 
Hinweis

Förderung auch bei Eigensuche

Die Zahlung eines Eingliederungszuschusses ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass der eingestellte Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit vermittelt wurde. Auch Arbeitgeber, die nach erfolgreicher Eigensuche einen Arbeitslosen einstellen wollen, können einen Zuschuss beantragen.[1] Bei der Einstellung eines Angehörigen[2] erfolgt eine Förderung allerdings nur dann, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse an der Eingliederung des Betroffenen das Einstellungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Dies kann nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit z. B. der Fall sein, wenn anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos waren, für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein allgemeiner Vermittlungsauftrag erteilt wurde, oder wenn die Initiative zur Stellenbesetzung von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter ausgegangen ist.

1.1.2 Minderleistung

Zweite Kernvoraussetzung ist, dass der Zuschuss zum Ausgleich einer Minderleistung des Arbeitnehmers am konkreten Arbeitsplatz erforderlich ist. Die Minderleistung muss dabei den üblichen Einarbeitungsaufwand übersteigen; eine betriebsübliche Einarbeitung darf nicht gefördert werden.

 
Hinweis

Vorherige betriebliche Erprobung schließt die Förderung nicht aus

Vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Aktivierungsmaßnahme zu erproben, z. B. um grundsätzliche Fragen der Eignung abzuklären. Während dieser Maßnahmen zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld weiter und übernimmt die sog. Maßnahmekosten (Fahrkosten usw.).[1] Ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis wird nicht begründet, ein Ausschlusstatbestand für einen späteren Eingliederungszuschuss[2] liegt damit nicht vor.

Unzureichende Deutschkenntnisse können nach den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit eine Minderleistung begründen.

Im Falle eines Leiharbeitsverhältnisses kann ein Zuschuss in Betracht kommen, wenn die Minderleistung den Verleiher trifft, d. h. dieser selbst einen maßgeblichen Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung erbringen muss bzw. dem Entleiher insoweit günstigere Konditionen einräumen muss. Der Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung kann z. B. durch eine Qualifizierung oder eine Beteiligung an der Einarbeitung im Entleihbetrieb erfolgen. In verleihfreien Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss, da in dieser Zeit keine Minderleistung auszugleichen ist. Ausnahmen gelten für Urlaub oder für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Gute Begründung des Förderantrags ist wichtig

Mit Blick auf den gesetzlichen Förderrahmen und die Ermessensentscheidung des Arbeitsvermittlers kommt der Begründung des Förderantrags besondere Bedeutung zu. Daher sollten die Anforderungen des Arbeitsplatzes, einschließlich der notwendigen Einarbeitungsphasen und -schritte zum Ausgleich der Minderleistung, so konkret wie möglich geschildert werden.

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