Eine Beschäftigung darf nicht gefördert werden, wenn die vereinbarten Bedingungen gegen Rechtsnormen verstoßen oder sittenwidrig sind. Insoweit müssen z. B. die Bedingungen zum Mindestlohn oder zum Mindesturlaub (bei schwerbehinderten Beschäftigten einschließlich des Zusatzurlaubs) erfüllt sein.

Zur Vermeidung von sog. "Mitnahme- und Drehtüreffekten" ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn

  • zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber ein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet hat, um für einen neu eingestellten Arbeitnehmer einen Zuschuss zu erhalten oder
  • der Arbeitnehmer in den letzten 4 Jahren vor Förderbeginn mehr als 3 Monate bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt war; eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich bei der Vorbeschäftigung um die befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen handelte.[1]

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