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Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Eingliederungszuschüsse sind Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitgeber, die erschwert vermittelbare Arbeitslose einstellen. Die Zuschüsse sollen Anreize bieten, Arbeitslose auch dann einzustellen, wenn diese in den ersten Beschäftigungsphasen noch nicht die volle Leistung erbringen können. Dauer und Höhe der Zuschüsse sind gestaffelt und bemessen sich im Grundsatz nach der am konkreten Arbeitsplatz auszugleichenden Minderleistung. Vergleichbare Lohnkostenzuschüsse sieht die Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Menschen vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Eingliederungszuschüsse der Arbeitsförderung sind in den §§ 88 bis 92 SGB III zusammengefasst. Die Zuschüsse bei Einstellung von Langzeitarbeitslosen sind in den §§ 16e und 16i SGB II geregelt.

1 Leistungsarten

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.[1] Die Entscheidung darüber, ob ein Zuschuss gezahlt werden kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Die Förderung ist damit auch von der Eingliederungsstrategie vor Ort und der Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel abhängig. Die Agenturen für Arbeit sind jedoch gehalten, die Mittel für Eingliederungsleistungen über das gesamte Haushaltsjahr einzuteilen.

Das SGB III unterscheidet

  • den allgemeinen Eingliederungszuschuss[2] und
  • den Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen.[3]

Das SGB II unterscheidet

  • den Zuschuss zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen[4] und
  • den Zuschuss zur Teilhabe am Arbeitsleben.[5]

Die Möglichkeit zur Förderung von Arbeitsgelegenheiten[6], bei denen Langzeitarbeitslose außerhalb eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses gegen eine Mehraufwandsentschädigun...

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