Zusammenfassung

 
Begriff

Eingliederungszuschüsse sind Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitgeber, die erschwert vermittelbare Arbeitslose einstellen. Die Zuschüsse sollen Anreize bieten, Arbeitslose auch dann einzustellen, wenn diese in den ersten Beschäftigungsphasen noch nicht die volle Leistung erbringen können. Dauer und Höhe der Zuschüsse sind gestaffelt und bemessen sich im Grundsatz nach der am konkreten Arbeitsplatz auszugleichenden Minderleistung. Vergleichbare Lohnkostenzuschüsse sieht die Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Menschen vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Eingliederungszuschüsse der Arbeitsförderung sind in den §§ 88 bis 92 SGB III zusammengefasst. Die Zuschüsse bei Einstellung von Langzeitarbeitslosen sind in den §§ 16e und 16i SGB II geregelt.

1 Leistungsarten

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.[1] Die Entscheidung darüber, ob ein Zuschuss gezahlt werden kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Die Förderung ist damit auch von der Eingliederungsstrategie vor Ort und der Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel abhängig. Die Agenturen für Arbeit sind jedoch gehalten, die Mittel für Eingliederungsleistungen über das gesamte Haushaltsjahr einzuteilen.

Das SGB III unterscheidet

  • den allgemeinen Eingliederungszuschuss[2] und
  • den Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen.[3]
 
Achtung

Neuordnung der Zuschüsse für Langzeitarbeitslose

Mit dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Teilhabechancengesetz wurden die Lohnkostenzuschüsse nach dem SGB II neu geordnet. Dadurch sollen Personen, die schon sehr lange arbeitslos sind, neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Für die Zuschüsse und für begleitende Betreuungsmaßnahmen stehen den Jobcentern bis Ende des Jahres 2022 insgesamt 4 Mrd. EUR zur Verfügung. Auch diese Zuschüsse sind als Ermessensleistung ausgestaltet.

Das SGB II unterscheidet

  • den Zuschuss zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen[4] und
  • den Zuschuss zur Teilhabe am Arbeitsleben.[5]

Die Möglichkeit zur Förderung von Arbeitsgelegenheiten[6], bei denen Langzeitarbeitslose außerhalb eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses gegen eine Mehraufwandsentschädigung tätig werden (sog. "Ein-Euro-Jobs"), bleibt daneben bestehen.

1.1 Allgemeiner Eingliederungszuschuss

Ein Eingliederungszuschuss setzt grundsätzlich voraus, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet und dadurch die Arbeitslosigkeit beendet wird (Arbeitszeit mindestens 15 Std. wöchentlich). Bei befristetem Arbeitsverhältnis ist eine Förderung möglich, wenn die erforderliche Nachbeschäftigungszeit[1] absehbar eingehalten werden kann.

Eine Förderung kann auch für die Einstellung von Personen mit einem befristeten Aufenthaltsrecht erfolgen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der aufenthaltsrechtliche Status eine längerfristige Beschäftigung ermöglicht. Davon kann nach den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit bei Asylberechtigten, schutzberechtigten Flüchtlingen oder Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive (derzeit: aus Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan) grundsätzlich ausgegangen werden.

Ein Zuschuss kommt hingegen grundsätzlich nicht in Betracht für die Beschäftigung von sog. Drittstaatsangehörigen, die aufgrund des Fachkräftemangels zur Arbeitsuche nach Deutschland einreisen (Aufenthaltstitel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz), da in diesen Fällen weder die Voraussetzungen einer erschwerten Vermittlung noch einer Minderleistung[2] im Regelfall vorliegen dürften; Ausnahmen einer Förderung sind möglich, bedürfen aber einer besonderen Darlegung und Begründung.

1.1.1 Erschwerte Vermittlung

Fördervoraussetzung ist zum einen, dass die Vermittlung des Arbeitnehmers wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. Hierunter fallen alle Einschränkungen, die die Arbeitsmarktchancen des Betroffenen im Vergleich zu anderen Bewerbern beeinträchtigen, z. B.

  • Dauer und Häufigkeit der Arbeitslosigkeit bzw. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aus familienbedingten Gründen,
  • gesundheitliche Einschränkungen,
  • fehlende oder bereits sehr lange zurückliegende (und deshalb nicht mehr verwertbare) Berufserfahrung,
  • unzureichende Deutschkenntnisse.
 
Hinweis

Förderung auch bei Eigensuche

Die Zahlung eines Eingliederungszuschusses ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass der eingestellte Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit vermittelt wurde. Auch Arbeitgeber, die nach erfolgreicher Eigensuche einen Arbeitslosen einstellen wollen, können einen Zuschuss beantragen.[1] Bei der Einstellung eines Angehörigen[2] erfolgt eine Förderung allerdings nur dann, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse an der Eingliederung des Betroffenen das Einstellungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Dies kann nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit z. B. de...

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