Der Eingliederungszuschuss ist grundsätzlich mit der Auflage verbunden, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf des Förderzeitraums für eine Mindestzeit weiterbeschäftigt wird. Diese sog. "Nachbeschäftigungszeit" entspricht grundsätzlich der Förderdauer, ist jedoch auf längstens 12 Monate begrenzt.

Ein Eingliederungszuschuss ist deshalb teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder der Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Die Rückzahlung ist dabei auf die Hälfte des Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten 12 Monaten vor der Beendigung der Beschäftigung geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Nicht geförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig mindernd zu berücksichtigen.[1]

Eine Rückzahlungspflicht besteht jedoch nicht, wenn[2]

  • der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen zu kündigen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen,
  • wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen,
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgte, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder
  • der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
 
Hinweis

Keine Rückzahlung bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen

Beim Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen besteht generell keine Rückzahlungspflicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge