Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 560 Abs 1 und § 561 Abs 1 RVO idF des § 21 Nr 44 Buchst a und Nr 45 RehaAnglG) sind die vom Versicherten im Bemessungszeitraum erzielten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch nach dem Inkrafttreten des SGB 4 (1.7.1977) zu berücksichtigen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind (Anschluß an BSG 1982-02-24 2 RU 59/81).

 

Normenkette

RVO § 560 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 561 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 568 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 182 Abs 5 Fassung: 1974-08-07; SGB 4 § 17 Fassung: 1976-12-23; ArEV § 3

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 07.05.1980; Aktenzeichen S 18 U 142/79)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 23. Juni 1978 bis 30. September 1979 gewährten Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger wurde am 11. Mai 1978 von einem Arbeitsunfall betroffen. Im Auftrag der Beklagten zahlte ihm die Betriebskrankenkasse (BKK) nach Wegfall des anspruchs auf Lohnfortzahlung Übergangsgeld. Den Antrag des Klägers, bei der Berechnung dieser Leistungen außer dem lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von 2.092,95 DM auch die im Bemessungszeitraum (April 1978) erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. November 1979 ab. Sie berief sich darauf, daß die in Betracht kommenden Zuschläge nicht zum Entgelt gehörten, weil sie nicht der Lohnsteuer unterlägen.

Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Übergangsgeld neu zu berechnen und dabei auch die nicht steuerpflichtigen Zuschläge zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Mai 1980). Zur Begründung hat das SG ua ausgeführt: § 561 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (VO) § 182 Abs 4, 5, 8 und 10 RVO entsprechend anzuwenden. Nach § 3 der aufgrund des § 17 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) ergangenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung -ArVE-) vom 6. Juli 1977 (BGBl I 1208) seien jedoch in der gesetzlichen Unfallversicherung abweichend von der Regelung in der Krankenversicherung Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt auch insoweit zuzurechnen, als sie lohnsteuerfrei seien. Daraus folge daß bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus der Unfallversicherung auch die hier in Betracht kommenden steuerfreien Zuschläge hätten berücksichtigt werden müssen.

Das SG hat die Sprungrevision im Urteil zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und trägt vor, § 3 ArEV gelte nicht für die Berechnung des Übergangsgeldes aus der Unfallversicherung. Eine vom SG insoweit angenommene Sonderregelung erscheine unter Berücksichtigung der Rechtslage in der Krankenversicherung und aus allgemeinen sozialpolitischen Erwägungen nicht gerechtfertigt. Abgesehen von unterschiedlichen Höchstgrenzen (§ 561 Abs 1 RVO) habe der Gesetzgeber vielmehr die Berechnungsgrundlagen für die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung vereinheitlichen wollen, wie auch die beabsichtigte Harmonisierung durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation -RehaAnglG- vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) deutlich mache. Es sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzcharakters der Unfallversicherung sozialpolitisch nicht zu vertreten, einzelne Teile des Arbeitseinkommens unterschiedlich zu behandeln. Darüber hinaus seien nach dem die Berufsgenossenschaften bindenden Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 17. Dezember 1975 - IV a 5/4421-611/75 - die in Betracht stehenden Zuschläge bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zugrunde zu legen. Nach Erlaß der ArEV habe sich die Rechtslage nicht geändert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des

SG Duisburg vom 7. Mai 1980 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In § 1 ArEV werde nur eine allgemeine Regel aufgestellt. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes sei aber § 3 ArEV zu beachten. Das Übergangsgeld, auf das der Kläger einen Anspruch habe, sei eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung und unterliege damit dem Anwendungsbereich des § 3 ArEV. Schon vor dem Inkrafttreten des SGB IV sei für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ein vom übrigen Sozialversicherungsrecht abweichender Entgeltbegriff verwandt worden. Grund dafür sei gewesen, daß es im Unterschied zur Kranken- und Rentenversicherung in der Unfallversicherung an der Wechselwirkung zwischen Beitrag und Leistung fehle. Der unfallversicherte Arbeitnehmer brauche keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das SG hat die Beklagte mit Recht verurteilt, bei der Berechnung des dem Kläger gewährten Übergangsgeldes auch die ihm im Bemessungszeitraum (April 1978) zugeflossenen Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen.

Da nicht schon die laufende Auszahlung des Übergangsgeldes durch die BKK, sondern erst die Weigerung der Beklagten, die Zuschläge dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, als ein der Bindungswirkung (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) unterliegender Verwaltungsakt anzusehen ist (s BSGE 33, 205, 206; BSG SozR Nr 55 zu § 77 SGG), kann der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 16. November 1979 mit der Aufhebungsklage anfechten und zugleich die Leistungsklage auf Zahlung eines höheren Übergangsgeldes erheben. Für die Erteilung des Bescheides über die Höhe des Übergangsgeldes als einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wir die Beklagte zuständig. Dadurch, daß das Übergangsgeld im Auftrag der Beklagten von der BKK errechnet und ausgezahlt worden ist (s § 1510 Abs 1 RVO, Bestimmungen des RVA vom 19. Juni 1936 - AN 195), wurde es nicht zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG SozR Nr 1 zu § 1510 RVO; BSGE 33, 205, 206; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 4 Buchst g zu § 1510 RVO).

Die Beteiligten und das SG haben übereinstimmend angenommen, daß der Kläger einen Anspruch auf das ihm für die Zeit vom 23. Juni 1978 bis zum 30. September 1979 gezahlte Übergangsgeld hatte. Davon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen, weil den noch hinreichenden und das Bundessozialgericht (BSG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG (s § 163 iVm § 161 Abs 4 SGG) zu entnehmen ist, daß der Kläger in dem angeführten Zeitraum infolge seines Arbeitsunfalls vom 11. Mai 1978 arbeitsunfähig war und kein Arbeitsentgelt erhielt (§ 560 Abs 1 RVO idF des RehaAnglG vom 7. August 1974 - BGBl I 1881 -, s § 21 Nr 44 Buchst a). Unerheblich für die Entscheidung über die Höhe des Übergangsgeldes ist es, ob der Kläger während der gesamten Bezugsdauer des Übergangsgeldes unfallbedingt arbeitsunfähig war oder ihm die Leistungen zuletzt, ohne daß die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit noch vorgelegen haben, nur wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der Berufshilfe gewährt worden sind, weil er dadurch gehindert war, eine ganztätige Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 568 Abs 1 RVO). Denn anders als nach der auf den vorliegenden Fall nicht anzuwendenden Neufassung des § 560 RVO (wie bis zum Inkrafttreten des RehaAnglG wieder "Verletztengeld" statt "Übergangsgeld" bei Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltzahlung, allerdings nur, solange kein Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568, 568a Abs 2 oder 3 besteht) und des § 568 RVO durch Art 4 Nr 7 und 10 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) war nach der hier maßgebenden Fassung der §§ 560 Abs 1, 561 Abs 1, 568 Abs 1 RVO das während der Teilnahme an einer Maßnahme der Berufshilfe (§ 568 Abs 1 RVO) zu gewährende Übergangsgeld im Betrag nicht geringer als das Übergangsgeld nach § 560 Abs 1 RVO (jetzt wieder "Verletztengeld"), sondern in derselben Art und Höhe zu berechnen (§ 561 Abs 1 RVO).

Für die hier streitige Berechnung des Übergangsgeldes gilt gemäß § 561 Abs 1 RVO idF des RehaAnglG § 182 Abs 4, 5, 8 und 10 RVO entsprechend mit der Maßgabe, daß der Regellohn - anders als gemäß § 182 Abs 9 RVO - bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 575 Abs 2 RVO) zu berücksichtigen ist. Nach § 182 Abs 4 Satz 1 RVO beträgt das Übergangsgeld 80 vH des wegen der Arbeitsunfähigkeit (bzw wegen der Maßnahme der Berufshilfe) entgangenen regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn ist entsprechend § 182 Abs 5 Satz 1 und 3 RVO aus dem Entgelt zu ermitteln, daß der Versicherte im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit mindestens vier abgerechneten Wochen (Bemessungszeitraum - hier: Monat April 1978) erzielt hat. Das dem Kläger gewährte Übergangsgeld ist zu Unrecht nur nach dessen steuerpflichtigem Bruttoarbeitsentgelt im Monat April 1978 in Höhe von 2.092,95 DM ohne Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit (302,15 DM) berechnet worden. Das SG hat zutreffend entschieden, daß diese Zuschläge zu dem für die Berechnung des Übergangsgeldes aus der Unfallversicherung maßgebenden Entgelt gehören.

Nach § 14 Abs 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift über einen eigenständigen, vom Steuerrecht losgelösten Begriff des Arbeitsentgelts ist § 160 RVO aufgehoben, die Zweite Lohnabzugs-Verordnung vom 24. April 1942 (RGBl I 252) sowie der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinfachung des Lohnabzugs - Gemeinsamer Erlaß - vom 10. September 1944 (AN 1944, 281) sind außer Kraft getreten (Art II § 1 Nr 1a, § 21 Abs 1 Nrn 3 und 4 SGB IV). Die Abhängigkeit des Entgeltbegriffs in der Sozialversicherung vom - jeweils geltenden - Lohnsteuerrecht (s ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S. 310a, 310b I) ist damit entfallen. Grundsätzlich gehören deshalb auch lohnsteuerfreie Einnahmen wie die hier streitigen Zuschläge (s § 3b des Einkommensteuergesetzes -EStG- 1977, BGBl I 2365) zum Arbeitsentgelt. Allerdings ist die Bundesregierung durch § 17 SGB IV ermächtigt worden, "zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs", durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß ua Zuschläge ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 17 Satz 1 Nr 1 SGB IV). Der Gesetzgeber hat dabei eine "Übereinstimmung des Steuerrechts" angestrebt, "um den  Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen in den Betrieben zu erleichtern" (s Amtliche Begründung zu § 14 SGB IV, BT-Drucks 7 (4122 S. 32), und deshalb vorgeschrieben, daß durch die Verordnung eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist (§ 17 Satz 2 SGB IV). In § 1 der wie das SGB IV am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung -ArEV- vom 6. Juli 1977 (BGBl I 1208)) hat die Bundesregierung aufgrund des § 17 SGB IV nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt, daß einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Nach § 3 der VO sind jedoch in der gesetzlichen Unfallversicherung Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, also auch die hier streitigen Zuschläge, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind. Die bis zum 31. Dezember 1977 beschränkte Geltung der ArEV (s § 6) ist für den hier maßgebenden Zeitraum jeweils verlängert worden (s VO vom 16. Dezember 1977 -BGBl I 2584- Art 1 Nr 3 und VO vom 18. Januar 1979 -BGBl I 104- Art 2). Da die Zuschläge in der Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, müssen sie auch bei der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 561 Abs 1 iVm § 182 RVO berücksichtigt werden. Mit dieser Rechtslage ist die auf eine Stellungnahme des Bundesarbeitsministers (BAM) vom 17. Dezember 1975 (vgl Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften -Rdschr HV- VB 56/76 vom 18. März 1975; s auch Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 4 Buchst b, bb zu § 561) gestützte Auffassung der Revision, bei der Berechnung des Übergangsgeldes seien die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unberücksichtigt zu lassen, nicht vereinbar. Entgegen dem Revisionsvorbringen konnte diese Äußerung auch für die Beklagte schon deshalb (s auch Brackmann aaO S. 224a, 224c 186w II, 186x) keine verbindliche Wirkung für den vorliegenden Fall haben, weil sie vor dem Inkrafttreten des SGB IV und der ArEV abgegeben wurde und nur das bis dahin geltende Recht betraf (s auch Schreiben des Staatssekretärs im BMA vom 14. Juli 1980 -IV a 4- 40322/1).

Die Regelung des § 3 ArEV, nach der in der Unfallversicherung die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, auch soweit sie steuerfrei sind, ist in ihrem Wortlaut eindeutig und läßt es nicht zu, die Entgelteigenschaft dieser Lohnbestandteile auf die Beitragspflicht zu beschränken (so jedoch Rdschr VB 247/81 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 10. Dezember 1981 abweichend von dem Rdschr VB 143/66 vom 19. Oktober 1966; Lauterbach aaO Anm 4 Buchst b, cc zu § 561 unter Hinweis auf die - vor dem Inkrafttreten des ArEV - von den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger in Übereinstimmung mit dem Bundesversicherungsamt und dem BMA vertretene Auffassung; wie hier zu § 4 ArEV BSG Urteil vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80). Eine gewollte Beschränkung in dieser Hinsicht hätte im Wortlaut der ArEV zum Ausdruck gebracht werden können und müssen, zumal da in der gesetzlichen Unfallversicherung - anders als in der Kranken- und Rentenversicherung - keine Wechselwirkung zwischen Beitrag und Leistung besteht und deshalb steuerfreie Beträge, die im übrigen nicht als Entgelt anzusehen sind, bei der Berechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung berücksichtigt werden können und auch berücksichtigt wurden (s BSGE 50, 9, 11). Darüber hinaus ist in der Begründung zu § 3 ArEV (BR-Drucks 244/77) ua ausgeführt, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit seien nach geltendem Recht lohnsteuerfrei und damit beitragsfrei; eine Ausnahme habe jedoch bisher schon für die gesetzliche Unfallversicherung bestanden; diese Ausnahme solle beibehalten werden, damit keine Leistungsverschlechterungen einträten. Damit ist zum einen der Zweck des § 3 der Verordnung klargestellt, die Zuschläge nicht nur der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, sondern sie auch bei den Leistungen zu berücksichtigen. Zum anderen wird hierdurch deutlich, daß insoweit an der Rechtslage festgehalten werden soll, wie sie vor dem Inkrafttreten des SGB IV bestand (s auch ua Lauterbach aaO; Krause/von Maydell/Merten/Meydam, SGB IV, § 17 Rdn 43). Auch bisher aber waren - wovon § 3 ArEV ausgeht (s oben) - die hier in Betracht kommenden Zuschläge in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur für die Beiträge, sondern auch für die Leistungen zu berücksichtigen, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1982 - 2 RU 59/81 - näher dargelegt ist.

Der Gemeinsame Erlaß vom 10. September 1944 (aaO), von dessen Gültigkeit bis zu seiner Außerkraftsetzung durch das SGB IV auszugehen ist (s ua BSGE 50, 9, 10; Brackmann aaO S. 310a ff), diente der Vereinfachung des Lohnabzugs, beschränkte sich auf die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung und hatte daher keinen Einfluß auf den Entgeltbegriff, soweit es sich nicht um die Berechnung der Beiträge handelte (s BSG aaO; s auch BSGE 47, 211, 212; Brackmann aaO S. 310f I). Der Erlaß des RAM vom 24. Oktober 1944 (AN 1944, 302) betraf das Entgelt in der Sozialversicherung und die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung der Angestellten. Bei der Bestimmung, daß die bei der Berechnung der Beiträge nicht zu berücksichtigenden Lohnbezüge auch nicht als Arbeitsentgelt anzusehen seien, ging der Erlaß davon aus, daß in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung eine Wechselbeziehung zwischen Beiträgen und Leistungen besteht. Der Ausgangspunkt, daß der Versicherte auf der Leistungsseite keinen Vorteil aus Bezügen haben soll, für die er keine Beiträge entrichtet hat, trifft aber für die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (s BSGE 50, 9, 11; BSGE 33, 205, 208). Zutreffend hat der BMA in seinem Erlaß vom 8. August 1951 (BABl 1951, 385) ua darauf hingewiesen, daß auch nach den - weitergeltenden - Erlassen vom 10. September 1944 und 24. Oktober 1944 (aaO) die Erlasse des RAM vom 29, November 1940 (AN 1940, 427) und 18. Februar 1941 (AN 1941, 108) als Bundesrecht weiter fortgegolten haben. Nach dem Erlaß vom 29. November 1940 betreffend "Mehrarbeitszuschläge und Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung der Betriebe als Entgelt" waren ua die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht als Entgelt iS der Sozialversicherung anzusehen. Im Erlaß vom 18. Februar 1941 mit demselben Betreff bestimmte der RAM jedoch in Ergänzung des vorerwähnten Erlasses, daß die dort aufgeführten Bezüge bei der Berechnung der Beiträge und der Leistungen in der Unfallversicherung zu berücksichtigen seien. An dieser Rechtslage hat sich hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Zuschläge nichts geändert (s BSG Urteil vom 24. Februar 1982 aaO).

Die Revision ist danach nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 117

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