Jeder hat einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (subjektiv öffentliches Recht).[1] Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Vorschriften des SGB I bis SGB XII sowie aus Gesetzen, die noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingegliedert sind und bis dahin als seine besonderen Teile[2] gelten (z. B. Bundeskindergeldgesetz). Fragen aus angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Familien-, Arbeits- oder Steuerrecht) werden nicht in die Beratung einbezogen. Die Beratung stellt sicher, dass der Einzelne die ihm eingeräumten sozialen Rechte[3] verwirklichen kann. Pflichten sind insbesondere die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit Sozialleistungen[4] sowie Melde- und Auskunftspflichten.[5] Die Beratung ist eine individuelle und umfassende Information zu konkreten Rechtsfragen, tatsächlichen Umständen und Gestaltungsmöglichkeiten.

 
Hinweis

Spezialgesetzliche Beratungspflichten

Neben dem generellen Anspruch auf Beratung gibt es spezialgesetzliche Beratungspflichten (z. B. § 14 Abs. 2 SGB II, der die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, besonders intensiv u. a. über Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten zu beraten).

Zuständig ist der Sozialleistungsträger, gegenüber dem die Rechte und Pflichten bestehen.[6]

 
Hinweis

Auskunft in Zweifelsfällen

Jede Krankenkasse gibt in Zweifelsfällen eine Auskunft über den zuständigen Sozialleistungsträger.[7]

 
Praxis-Beispiel

Zuständiger Sozialleistungsträger

Das Opfer einer Gewalttat fragt bei seiner Krankenkasse an, wo ein Anspruch auf Versorgung geltend zu machen ist. Die Krankenkasse benennt das zuständige Versorgungsamt und weist darauf hin, dass ein entsprechender Antrag auch bei der Krankenkasse gestellt werden kann.[8]

Der Beratungsanspruch steht jeder natürlichen oder juristischen Person zu, die aufgrund von Vorschriften des Sozialgesetzbuches berechtigt oder verpflichtet sein kann. Die Beratung ist formlos zu beantragen (Beratungsbegehren aus konkretem Anlass). Über das vorgetragene Begehren hinaus hat der Sozialleistungsträger von Amts wegen zu beraten und auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (sog. Spontanberatung).[9]

Der Beratungsbedarf muss sich auf den ersten Blick aufdrängen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Betroffenen erkennen lässt, dass es ihm offensichtlich an Informationen über seine rechtlichen Möglichkeiten fehlt, das Leistungsangebot so unübersichtlich ist, dass eine individuelle Beratung zu den Handlungsmöglichkeiten geboten ist, oder die Rechtslage so komplex ist, dass ein besonderer Beratungsbedarf für den Sozialleistungsträger ohne Weiteres erkennbar ist.

 
Hinweis

Spontanberatung

Eine Spontanberatung ist auch dann erforderlich, wenn der erneute Bezug oder der Weiterbezug von Sozialleistungen ohne einen entsprechenden Hinweis zu scheitern droht und somit besonders schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen entstehen können.[10]

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