Zusammenfassung

 
Begriff

Der Beitragseinzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird im deutschen Sozialversicherungssystem von den Einzugsstellen bei den Arbeitgebern vorgenommen. Die Beiträge werden an die einzelnen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds arbeitstäglich weiterleitet. Als Einzugsstellen fungieren die gesetzlichen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (in der Funktion als Träger der Minijob-Zentrale).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Einzugsstellen im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug sind in den §§ 28h-28n SGB IV geregelt.

1 Empfänger der Beitragszahlung

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der für den Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchgeführt wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt. Für Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die in der Krankenversicherung familienversichert sind, sind die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen, die die Familienversicherung durchführt.

Ist der in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig, sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse abzuführen, die die Krankenversicherung durchführt.

Für beschäftigte Arbeitnehmer, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, weil sie sich z. B. wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat abgesichert haben, hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Beschäftigung keine Versicherung, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle, an die die Beiträge abzuführen sind. Es muss sich dabei um eine Krankenkasse handeln, die für den Versicherten wählbar wäre.

Für Arbeitnehmer, die den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu zahlen haben, weil sie das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, ziehen die Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge ein und führen diese im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab. Reduziert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung aufgrund mehrerer berücksichtigungsfähiger Kinder, mindert sich die Beitragszahlung entsprechend.

Für in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Hausgewerbetreibende und Seelotsen sind die Beiträge nach dem Verfahren "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" an die Einzugsstelle abzuführen.[2]

Dies gilt in gleicher Weise für die maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen für Entwicklungshelfer sowie Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen, im Ausland beschäftigten Personen.[3]

 
Hinweis

Zahlung von Umlage für Insolvenzgeld

Die Insolvenzgeldumlage wird monatlich von den Einzugsstellen eingezogen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Regelungen sind auch auf die Umlage für das Insolvenzgeld anzuwenden. Dazu zählen z. B. die monatliche Zahlung an die Krankenkassen und die Aufnahme in den Beitragsnachweis.

Die Umlagen sind von den Krankenkassen arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten.

2 Zahlung der Beiträge an den Versicherungsträger

Versicherungspflichtige selbstständig Tätige einschließlich der Landwirte und freiwillig Versicherte zahlen die Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger. Entsprechendes gilt in der Unfallversicherung für Beiträge der versicherten Unternehmer und der Unternehmer, die Versicherte beschäftigen.

3 Möglichkeit der zentralen Beitragsabführung

Für Arbeitgeber mit zentraler Lohn- oder Gehaltsabrechnung, die Betriebsstätten im Bereich mehrerer Ortskrankenkassen oder Innungskrankenkassen haben, besteht die Option, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Antrag zentral an die für den Ort der Gehaltsabrechnung zuständige Ortskrankenkasse bzw. Innungskrankenkasse abführen zu können. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten.[1]

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