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Insolvenzgeldumlage

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch die Insolvenzgeldumlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Insolvenzgeldumlage errechnet sich nach einem festgelegten Prozentsatz aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten. Sie ist von allen Arbeitgebern zu entrichten und mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen abzuführen. Die Einzugsstelle leitet die eingezogene Umlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe "0050" zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zum Thema der Insolvenzgeldumlage am 3.11.2010 eine gemeinsame Verlautbarung (GR v. 3.11.2010-I) herausgegeben. Die Rechtsvorschriften zur Insolvenzgeldumlage sind in den §§ 358 bis 361 SGB III geregelt.

Sozialversicherung

1 Umlagepflicht des Arbeitgebers

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Diese alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber ist verfassungsgemäß.[1]

Über die Teilnahme an der Umlagepflicht entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. In Zweifelsfällen wird die Entscheidung von der Einzugsstelle getroffen. Bestimmte Arbeitgeber sind grundsätzlich von der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.[2]

Die Umlagepflicht ist unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs. Bei Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens[3] kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.[4]

 
Wichtig

Insolvenzgeldumlagepflicht für ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland

Ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind insolvenzgeldumlagepflichtig,...

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