Zusammenfassung

 
Begriff

Handwerker und andere Selbstständige erhalten im Rentenfall – wie andere Versicherte auch – Anrechnungszeiten gutgeschrieben. Es gelten allerdings einige Besonderheiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten bei Selbstständigen geltenden Besonderheiten sind in den §§ 58, 252 und 252a SGB VI geregelt.

1 Voraussetzungen für Handwerker

Handwerker erhalten für Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor Juli 1969 nur dann angerechnet, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.[1] Für spätere Arbeitslosenzeiten kommt es darauf nicht an. Allerdings darf eine selbstständige Tätigkeit nicht oder nur in den engen zeitlichen Grenzen der geringfügigen Beschäftigung[2] ausgeübt worden sein.

2 Selbstständige und Handwerker vor 1992

Selbstständigen, die sich für die Pflichtversicherung entschieden haben[1], und Handwerkern werden Anrechnungszeiten vor 1992 wegen

nur angerechnet, wenn sie in ihrem Betrieb außer einem Lehrling oder dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) niemand beschäftigt haben, der wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig war. Das gilt für Zeiten bis April 1985.

 
Hinweis

Anrechnungszeiten vom 1.5.1985 bis 31.12.1991

Für Anrechnungszeiten vom 1.5.1985 bis 31.12.1991 kommt es darauf an, dass neben Lehrlingen und dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades keine (versicherungspflichtige) Person beschäftigt wurde.

3 Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit

Die in § 58 SGB VI[1] für diese Anrechnungszeiten geforderte Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit[2] liegt nicht vor, wenn weiterhin Pflichtbeiträge – ggf. auch nur im 2-Monats-Rhythmus – gezahlt worden sind. Insoweit kommen Anrechnungszeiten überhaupt nicht, auch nicht für den jeweiligen zweiten Monat, infrage.

Wenn dagegen Pflichtbeiträge für jeden zweiten Monat (nur) bis zur Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitationsleistung, Schwangerschaft oder Mutterschaft (aber nicht während) entrichtet wurden, ist die gesamte Zeit – und nicht etwa nur jeder zweite Monat – Anrechnungszeit.

[1] Nach früherem Recht in § 1405a Abs. 2 RVO bzw. § 127a Angestelltenversicherungsgesetz; § 4 Abs. 5 Handwerkerversicherungsgesetz.

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