Selbstständigen, die sich für die Pflichtversicherung entschieden haben[1], und Handwerkern werden Anrechnungszeiten vor 1992 wegen

nur angerechnet, wenn sie in ihrem Betrieb außer einem Lehrling oder dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) niemand beschäftigt haben, der wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig war. Das gilt für Zeiten bis April 1985.

 
Hinweis

Anrechnungszeiten vom 1.5.1985 bis 31.12.1991

Für Anrechnungszeiten vom 1.5.1985 bis 31.12.1991 kommt es darauf an, dass neben Lehrlingen und dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades keine (versicherungspflichtige) Person beschäftigt wurde.

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