Selbstständigen, die sich für die Pflichtversicherung entschieden haben[1], und Handwerkern werden Anrechnungszeiten vor 1992 wegen
- Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation,
- Schwangerschaft und Mutterschaft während der Schutzfristen
nur angerechnet, wenn sie in ihrem Betrieb außer einem Lehrling oder dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) niemand beschäftigt haben, der wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig war. Das gilt für Zeiten bis April 1985.
Anrechnungszeiten vom 1.5.1985 bis 31.12.1991
Für Anrechnungszeiten vom 1.5.1985 bis 31.12.1991 kommt es darauf an, dass neben Lehrlingen und dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades keine (versicherungspflichtige) Person beschäftigt wurde.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen