Unfallversicherung: Meniskusschaden als Berufskrankheit

Die Erkrankung des Innenmeniskus ist eine der häufigsten Sportverletzungen - besonders beim Fußball. Diese kann bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt werden. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid am 10. Februar 2017 entschieden.

Der 32 Jahre alte Kläger aus Dresden spielt seit dem siebten Lebensjahr Fußball. Von 2003 bis 2014 war er als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der Bundesliga und der 2. Bundesliga im Einsatz. 2006 erlitt er einen Meniskusriss.

Zu geringe Trainings- und Wettkampfzeiten

Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er 2015, eine Erkrankung des Innenmeniskus des linken Kniegelenks als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die Trainings- und Wettkampfzeiten seien insgesamt während der Profizeit zu gering gewesen.

SG: Erhebliche Belastung führt zur Anerkennung als Berufskrankheit

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Hier liegt die Berufskrankheit 2102 vor (»Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten«). Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestehen bei Berufssportlern - insbesondere Fußballern - erhebliche Belastungen des Meniskus. Dies kann bei mehrjähriger Tätigkeit zu einer Anerkennung der Berufskrankheit führen.

Meniskusschaden durch berufliche Tätigkeit verursacht

Nicht zwingend erforderlich ist, dass mindestens 1.600 Stunden im Jahr an kniebelastender Tätigkeit angefallen sind. Der medizinische Sachverständige hatte bei dem Kläger für die gesamte Zeit als Berufsfußballer über 5.700 Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit errechnet. Die berufliche Tätigkeit verursachte somit den 2006 eingetretene Meniskusschaden mit. Dem Kläger ist somit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen.

Gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht möglich.

Hinweis: SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 10.2.2017, Az S 5 U 233/16

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