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Berufskrankheit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Berufskrankheiten treten nicht durch ein plötzliches Ereignis ein. Hier wird die gesundheitliche Beeinträchtigung und Schädigung des gesetzlich Unfallversicherten durch eine schädigende Einwirkung bei einer beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg verursacht. Liegt hierbei ein ursächlicher Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer) und der geforderten Krankheitsmerkmale vor, so spricht man von einer Berufskrankheit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff der Berufskrankheit wird in § 9 SGB VII gesetzlich geregelt. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) konkretisiert diese Vorschrift, während Anlage 1 der BKV den Katalog der Berufskrankheiten enthält, welche von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung derzeit anzuerkennen sind.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsverhältnis bleibt bei bestehender Berufskrankheit grundsätzlich bestehen.

Wird ein Arbeitnehmer durch eine Berufskrankheit[1] arbeitsunfähig, so hat er zunächst Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen eines von der Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt ist.[2]

Unabhängig davon, ob es sich um eine Berufskrankheit oder eine Krankheit mit anderen Ursachen handelt, ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) verpflichtet. Der Arbeitgeber klärt in diesem Fall die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

 
Praxis-Tipp

Leistungen der Unfallversicherung

Ist eine Krankheit offiziell als Berufskrankheit[3] anerkannt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf verschiedene Leistungen der Unfallversicherung. Zu diesen gehören insbesondere auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B.

  • Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
  • Zuschüsse an Arbeitgeber sowie
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung.

Kündigung bei einer Berufskrankheit

Auch bei einer Berufskrankheit kann unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich sein. Es gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze wie bei einer krankheitsbedingten Kündigung: Es muss

  • eine negative Zukunftsprognose vorliegen,
  • eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben sein und
  • die im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotene Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz – ggf. auch zu geänderten Bedingungen – schließt eine krankheitsbedingte Kündigung dabei aber aus. Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.[4]

Beruhen bestimmte Kurzerkrankungen auf Arbeitsunfällen, ist dies schon bei der Erstellung der Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Liegt eine langandauernde oder sogar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit vor, ist dies im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.[5] Es sind dabei strenge Maßstäbe an die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zu setzen, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen unterlassen haben sollte.

[1] § 9 SGB VII.
[2] BAG, Urteil v. 11.10.1972, 5 AZR 250/72.
[3] § 9 SGB VII.
[4] BAG, Urteil v. 19.4.2007, 2 AZR 239/06.
[5] BAG, Urteil v. 8.11.2007, 2 AZR 292/06, Rz. 16.

Sozialversicherung

1 Entschädigung durch Berufsgenossenschaft

Primär werden die Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt, wenn ihr Gesundheitsschaden durch ein plötzliches schädigendes Ereignis bei einer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist. Der soziale Schutzgedanke greift aber auch dann, wenn der Gesundheitsschaden auf einer allmählich schädigenden Einwirkung im Betrieb beruht, aber grundsätzlich nur, wenn die schädigende Einwirkung als Berufskrankheit definiert und anerkannt ist.[1] Die Berufskrankheit stellt neben dem Arbeitsunfall einen eigenständigen Versicherungsfall dar.

[1] §§ 7 und 9 SGB VII.

1.1 Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung aufgeführt, der Berufskrankheiten-Verordnung. Es dürfen nur Erkrankungen in diese Verordnung aufgenommen werden, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung einer Gefährdung ausgesetzt sind. Auch Krankheiten, die noch nicht in dieser Liste enthalten sind, können wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen für sie die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, wie sie für die Aufnahme in die Liste gefordert werden.

1.2 Arbeitsbedingte Erkrankungen/arbeitsbedingte oder berufsbedingte Gesundheitsgefahren

"Arb...

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