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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 8 Abs. 1 EStG gilt, von einer redaktionellen Verweisungsänderung durch das EStReformG v. 5.8.1974[1] abgesehen, unverändert seit dem EStG 1934.

 

Rz. 2

§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG galt ebenfalls seit dem EStG 1934 unverändert bis zum Inkrafttreten des StReformG 1990 v. 25.7.1981.[2] Danach wird für die Bewertung der Sachbezüge anstelle der "Mittelpreise des Verbrauchsorts" auf die "Endpreise am Abgabeort" abgestellt.

 

Rz. 3

Durch das StÄndG 1977 v. 16.8.1977[3] wurde Abs. 2 ein S. 2 angefügt, der für die Bewertung von Sachbezügen von Arbeitnehmern auf die SachBezV verweist. Durch die SachBezV 1978 wurden die Sachbezüge erstmals für das Jahr 1978 bundeseinheitlich festgesetzt. Soweit die SachBezV eingriff, wurden somit die Sachbezugswerte im Sozialversicherungs- und im Steuerrecht vereinheitlicht. Für Sachbezüge, die in der SachBezV nicht angesprochen wurden, galten weiterhin, falls solche bestanden, die speziellen Länder-(OFD-)Richtlinien gem. § 3 Abs. 2 LStDV.

 

Rz. 4

Das StReformG 1990 v. 25.7.1988[4] hat § 8 Abs. 2 EStG zwei weitere Sätze hinzugefügt: Durch S. 3 wurden die sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte für die Besteuerung auch auf nicht sozialversicherungspflichtige Stpfl. angewendet. In diesen Fällen sind die amtlichen Sachbezugswerte nur dann nicht maßgebend, wenn sie für die in Betracht kommenden Sachbezüge offensichtlich unzutreffend sind. S. 4 übernahm die Rechtsgrundlage für die Festsetzung weiterer Sachbezugswerte von § 3 Abs. 2 LStDV in § 8 Abs. 2 EStG. Diese Festsetzung durfte nicht mehr – wie nach § 3 Abs. 2 S. 2 LStDV – der jeweiligen OFD übertragen werden; zuständig sind die Länderfinanzministerien. Zur Gewährleistung bundeseinheitlicher Maßstäbe muss das BMF zustimmen.

 

Rz. 4a

Zu grundlegenden Änderungen des Abs. 2 hat das JStG 1996 v. 11.10.1995[5] geführt:

  • In S. 1 wurden in den Klammerzusatz Dienstleistungen aufgenommen. Ferner wurde der Ansatz der Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort geregelt.
  • S. 2 bis 5 regeln die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Nutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der Überschusseinkünfte.[6] S. 5 wurde durch das JStErgG 1996 v. 18.12.1995[7] erneut hinsichtlich des Nutzungswerts bei Nutzung eines überlassenen Kfz zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geändert.
  • Die bisherigen S. 2 bis 4 wurden in S. 6 bis 8 lediglich redaktionell angepasst.
  • Mit S. 9 wurde aus Vereinfachungsgründen eine monatliche Freigrenze von 50 DM eingeführt. Diese wurde durch das StEuglG v. 19.12.2000[8] auf 50 EUR angehoben. Das StBereinG 1999 v. 22.12.1999[9] führte zur Streichung von S. 7 Halbs. 2. Damit sind die Werte der SachBezV auf alle Stpfl. anwendbar (Rz. 151).
 

Rz. 5

Der durch das StReformG 1990 v. 25.7.1988[10] eingefügte Abs. 3 enthält – nachdem bisherige Verwaltungsregelungen als nicht mit dem Gesetz in Einklang stehend angesehen wurden[11] – eine erstmalige gesetzliche Regelung der Belegschaftsrabatte[12], die bis dahin in weitem Umfang, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage bestand, von der Verwaltung nicht erfasst wurden.[13] Die pauschale Versteuerung der geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Waren und Dienstleistungen nach § 40 EStG ist weiterhin möglich. Im Rahmen der Steuerreform 1999[14] war eine Halbierung des Bewertungsabschlags (2 %) und des Rabattfreibetrags (1.200 DM) vorgesehen.

 

Rz. 5a

Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003[15] wurden mit Wirkung ab 2004 die Freigrenze für Sachbezüge in Abs. 2 S. 9 von monatlich 50 EUR auf 44 EUR und der Rabattfreibetrag nach Abs. 3 S. 2 von 1.224 EUR auf 1.080 EUR herabgesetzt. Dieses Gesetz erging im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat. Die Kürzung weiterer Steuervergünstigungen zur Haushaltskonsolidierung war Gegenstand kontroverser Erörterungen im Finanzausschuss des Bundestags.[16] Zwar hat der Vermittlungsausschuss seine Regelungskompetenz durch die vorgenommenen Änderungen überschritten.[17] Eine unmittelbar gegen das HBeglG 2004 gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen.[18] Das BVerfG stellte dennoch später die formelle Verfassungswidrigkeit fest[19], allerdings verbunden mit einer Weitergeltung der Regelungen des HBeglG 2004 bis zum 30.6.2011. Durch G. v. 5.4.2011[20] wurde die bislang geltende gesetzliche Regelung bestätigt.

 

Rz. 5b

Das StÄndG 2007 v. 19.7.2006[21] nahm in Abs. 2 S. 5 Halbs. 2 redaktionelle Anpassungen an die Änderung des § 9 Abs. 2 EStG aufgrund der Neuformulierung der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten vor (Kürzung der Entfernungspauschale: Ansatz "wie" Werbungskosten).

 

Rz. 5c

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[22] wurde die Bezeichnung "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 5d

Die in Rz. 5b angeführte redaktionelle Anpassung durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006 in Abs. 2 S. 5 wurde durch das G. v. 20.4.2009[23] rückwirkend ab Vz 2007[24] wieder rückgängig gemacht.

 

Rz. 5e

Durch die Verordnung zur Neuordnung der Regel...

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