Leistungsansprüche in der PKV

Bei Lebendorganspenden an privat krankenversicherte Organempfänger gewährleisten die privaten Versicherungsunternehmen die Absicherung des Spenders.

Eine direkte Regelung im Gesetz ist hier nicht möglich, da der Leistungsumfang in der privaten Krankenversicherung vertraglich zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbart wird und insofern nicht im Einflussbereich des Gesetzgebers liegt.

Selbstverpflichtungserklärung der PKV-Unternehmen

Da der Spender jedoch in keinem Vertragsverhältnis mit der Versicherung des Empfängers steht, hat die Private Krankenversicherung eine Selbstverpflichtungserklärung beschlossen und dem Bundesminister für Gesundheit mit Datum vom 9.2.2012 übermittelt. Darin hat sie sich verpflichtet, im Falle einer Organ- und Gewebespende nach §§ 8, 8a TPG zugunsten eines privat krankenversicherten Organempfängers die aus der Spende entstehenden Kosten des Organspenders (ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Fahr- und Reisekosten sowie nachgewiesenen Verdienstausfall in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes) zu erstatten. Der Leistungsumfang entspricht damit im Wesentlichen den Ansprüchen, die gegen die gesetzliche Krankenkasse eines Organempfängers bestehen. So wird eine einheitliche Absicherung der Lebendorganspender unabhängig vom Versicherungsstatus der Organempfänger gewährleistet.

Zuzahlungen sind nicht zu leisten

Zuzahlungen sind von den Organspendern grundsätzlich nach der Selbstverpflichtungserklärung der PKV- Unternehmen nicht zu leisten. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Organspendern kann der Leistungsanspruch über die Leistungen gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse im Übrigen sogar noch hinausgehen, soweit der Versicherungsschutz des Spenders in der privaten Krankenversicherung entsprechend ausgestattet ist (z. B. Chefarztbehandlung).

Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten

Kommt es nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zur Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung an den gesetzlich krankenversicherten Organspender entsprechend der Selbstverpflichtung der PKV bei einem privat versicherten Organempfänger, sieht § 192 Abs. 1 Nr. 2a SGB V auch für diese Art der Leistung den Erhalt der Pflichtmitgliedschaft für die Dauer der Leistung vor. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass für diesen Fall die Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V entsprechend gilt. Entsprechend bleibt über § 49 Abs. 2 SGB XI die Pflichtmitgliedschaft bei der Pflegekasse erhalten. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind von den PKV- Unternehmen allein zu tragen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Beiträge sind nicht direkt an den Gesundheitsfonds, sondern grundsätzlich an die Krankenkasse des Organspenders zu zahlen.

Zeiten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Neuerungen - Versicherungspflicht bei privat versicherten Organempfängern

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung greifen im Fall von privat versicherten Organempfängern die neuen Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI und § 26 Abs. 2 Nr. 2a SGB III. Sie sehen im Fall der Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung durch die PKV eine Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen vor. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag in der Rentenversicherung. Die Beiträge sind allein vom Unternehmen der PKV zu tragen und an den für den Organspender zuständigen Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit abzuführen.