Leistungsansprüche bei den Krankenkassen

Mit dem TPG werden auch die Ansprüche der Lebendspender von Organen und Geweben auf Leistungen der Krankenbehandlung gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers gesetzlich klargestellt (§ 27 Abs. 1a SGB V).

Die Spende wird als Teil der Krankenbehandlung für den Organempfänger behandelt. Die Leistungen beinhalten alle medizinisch erforderlichen Vor- und Nachbetreuungen, die im Rahmen der Spende von Organen erforderlich sind. Das schließt auch erforderliche Fahrkosten sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein.

Folgeerkrankungen werden abgegrenzt

Abgegrenzt vom Vorgang der Spende werden jedoch mögliche Folgeerkrankungen, die in einem zeitlichen Abstand zur Spende eintreten. Für die Kosten der Behandlung von Folgeerkrankungen ist die Krankenkasse des Organspenders zuständig.

Dies bringt für die Praxis der Krankenkassen insoweit nichts Neues, denn durch die gesetzliche Neuregelung wird im Wesentlichen die bisher schon angewandte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Gesetz verankert. Erreicht wird damit allerdings eine höhere Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Krankenkassen. Neu ist allerdings eine Regelung zum Krankengeldanspruch von Spendern.

Verdienstausfall wird zu 100 % ersetzt

Um der Ausnahmesituation von Organspendern und deren Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung zu tragen, erfolgt dabei grundsätzlich eine volle Erstattung des Nettoarbeitsentgelts bzw. des Arbeitseinkommens. Der Krankengeldanspruch in Höhe von 100 % des ausgefallenen Nettoentgelts ist zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Krankenkassen allerdings auf den Betrag der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Dieses Krankengeld zahlt die Krankenkasse des Organ- Empfängers.

Krankengeldanspruch gegen die Kasse des Empfängers

Dauert der Arbeitsausfall wegen einer Organspende in Einzelfällen tatsächlich einmal länger als 6 Wochen, haben die Spender einen Krankengeldanspruch als Ersatz für das ausgefallene Nettoentgelt (§ 44a SGB V). Der Anspruch besteht, wenn eine im Rahmen des TPG erfolgende Spende zur Arbeitsunfähigkeit führt. Er gilt nicht nur für gesetzlich, sondern auch für nicht gesetzlich krankenversicherte (insbesondere privat krankenversicherte) Spender.

Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die Pflichtmitgliedschaft eines gesetzlich versicherten Organspenders bleibt bei der Krankenkasse (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und in der Pflegekasse (§ 49 Abs. 2 SGB XI) für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten. Beiträge zur Krankenversicherung werden auf das Krankengeld nicht erhoben. Zur Pflegeversicherung sind (§ 57 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) Beiträge nach dem vollen der Leistung zugrunde liegenden Entgelt bzw. Arbeitseinkommen zu bemessen. Die Beiträge sind von der Krankenkasse des Organempfängers allein zu tragen und an die Krankenkasse des Organspenders zu zahlen, die die Beiträge wiederum über ihre Pflegekasse an den Gesundheitsfonds zu Gunsten des Ausgleichsfonds in der sozialen Pflegeversicherung weiterleitet.

Zeiten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Versicherungspflicht besteht aufgrund des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Abweichend von den üblichen Regelungen werden die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen von dem vollen der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bemessen. Die Beiträge werden allein von der Krankenkasse des Organempfängers getragen und an den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.