Keine Rente mit 63 bei Standortschließung
Seit Juli 2014 können Versicherte nach 45 Jahren Beitragszahlung schon ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Das wollte auch ein Mann aus Niedersachsen, der seinen Job wegen einer Standortschließung seines Arbeitgebers verloren hatte.
Keine Anrechnung des Arbeitslosengeldbezugs
Ohne Anrechnung des eineinhalbjährigen Arbeitslosengeldbezugs bis zur Rente erfüllte er die Mindestversicherungszeit aber nicht. Die Kasseler Richter entschieden, dass ihm die Rente für besonders langjährig Versicherte nicht zusteht. Es habe nämlich keine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vorgelegen.
Auch keine Anrechnung von ALG-Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
Zudem hatte der Mann das Arbeitslosengeld vor dem Stichtag 1.7.2014 bezogen. Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn seien für die Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes liegen, entschieden die Richter.
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