Mütterrente: Antrag ist doch erforderlich
Manche Versicherte, die Anspruch darauf haben - also vor 1992 ein Kind erzogen haben - müssen einen Antrag stellen. «Man muss unterscheiden zwischen denen, die schon in Rente sind, und denen, die noch in Rente gehen», erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Pauschalregelung bei Rentenbezug
«Für diejenigen, die bis einschließlich 30.6.2014 schon Rente beziehen, gibt es eine pauschale Regelung.» Denn für diese Gruppe habe man bereits Informationen darüber, wer vor 1992 Kinder erzogen hat. Ihnen werde ab dem 1.7. das 2. Lebensjahr des Kindes automatisch auch als Beitragszeit anerkannt. Bislang wurde nur ein Jahr sog. Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Die 2 Szenarien
Für Versicherte, bei denen der Renteneintritt noch bevorsteht, gebe es 2 Szenarien. Einige haben ihre Kindererziehungszeiten schon geltend gemacht. Für sie werde automatisch geprüft, ob das 2. Lebensjahr ihrer Kinder auch als Beitragszeit gelte, sagt Manthey. Nur wenn der Versicherung noch Informationen fehlen, wendet sie sich an die Betroffenen.
Haben Versicherte noch keine Informationen über ihre Kinder an die Rentenversicherung weitergegeben, sollten sie die Initiative ergreifen und einen Antrag stellen. Spätestens beim Rentenantragsverfahren sollten sie ihre Erziehungszeiten geltend machen.
Unsere vorherige Meldung zum Thema: Kein vorsorglicher Antrag auf Mütterrente nötig.
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