GKV darf Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten
Die Antragstellerin, eine große Krankenkasse, hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass die Antragsgegnerin, ebenfalls eine große Krankenkasse, sich wettbewerbswidrig verhalte. Sie hat hierzu E-Mail-Korrespondenz vorgelegt, aus der folgender Sachverhalt hervorgeht: Ein Versicherter hatte bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde aber durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, einer großen gesetzlichen Krankenversicherung, dazu gebracht, seine Kündigung „zu den genannten Konditionen" zurückzunehmen. Ihm wurde in diesem Zusammenhang ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück. Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, stellte ihm ein Mitarbeiter der Kasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung nicht gedeckt war. Diesmal nahm der Versicherte den Vorteil aber nicht an und wechselte zu der anderen Krankenkasse. In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. In einem Telefonat wurden ihm z.T. rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.
Nachdem ein entsprechendes Abmahnschreiben der Antragstellerin nicht zum Erfolg führte, wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayer. LSG, das hierfür – ausnahmsweise – erst- und letztinstanzlich zuständig ist.
LSG verpflichtet Kasse zur Unterlassung
Der Antrag hatte Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 100.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, welche am Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Personen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen, die Zahlung eines Geldbetrages zu versprechen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Widerlegbare Vermutung erleichtert einstweiligen Rechtsschutz
Hinsichtlich der Rechtslage hat der Senat hervorgehoben: Nach § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V können zur Sicherung des Unterlassungsanspruches nach Absatz 7 Satz 1 wegen eines Wettbewerbsverstoßes einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG erlassen werden, ohne dass dafür die Krankenkasse das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes darlegen und glaubhaft machen muss. Durch die Regelung wird widerlegbar vermutet, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen.
Mitgliederzahl entscheidet über Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds
Die Zahl der Versicherten ist entscheidend für die Höhe des Anspruchs der Krankenkasse auf Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds. Bei den vorgetragenen Fällen handelte es sich u.a. um Hauptversicherte kinderreicher Familien. Es handelt sich in solchen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um einen Sonderfall der einstweiligen Anordnung, der prozessualen Erleichterungen unterliegt. Die antragstellende Krankenkasse hatte daher zunächst einmal Erfolg. Ob die vorgetragenen Sachverhalte bewiesen werden können und damit der Erfolg von Dauer ist, muss das Bayer. LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az. L 5 KR 159/26 KL).
Hinweis: Bayer. LSG, Beschluss v. 27.7.2026, L 5 KR 126/26 ER
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