Kooperationen im Versorgungsmanagement von Krankenkassen

Seit 2007 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ein Versorgungsmanagement. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, ob Krankenkassen Programme für das Versorgungsmanagement in Kooperation mit privaten Beratungsunternehmen vereinbaren dürfen.

Geklagt hatte eine bundesunmittelbare Ersatzkasse. Diese schloss mit einer Consulting Firma zwei Dienstleistungsverträge zur Planung und Durchführung eines Versorgungsmanagements. Die beklagte Bundesrepublik verpflichtete als Aufsichtsbehörde die Ersatzkasse, die Verträge zu kündigen.

Versorgungsmanagement: Krankenkassen erfüllen Anspruch mittels Leistungserbringer

Das Landessozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zu Recht, wie der 1. Senat heute entschieden hat: Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt, ihren Versicherten in Konkurrenz zu Leistungen zugelassener Leistungserbringer eigene Leistungsangebote des Versorgungsmanagements zu unterbreiten. Die Krankenkasse erfüllt den hierauf gerichteten Anspruch Versicherter mittels der zugelassenen beteiligten Leistungserbringer. Sie hat die Leistungserbringer bei der Erfüllung dieser Aufgabe lediglich zu unterstützen.

Krankenkasse darf Kernaufgaben nicht an private Dritte übertragen

Soweit die von der Ersatzkasse vertraglich vereinbarten Maßnahmen als zulässige Unterstützungsleistungen in Betracht kommen, darf die Ersatzkasse hierfür nicht private Dritte einschalten. Bei diesen auf eine bessere Versorgung der Versicherten gerichteten Beratungs- und Hilfeleistungen handelt es sich um eigene Kernaufgaben, die sie nicht auf Dritte übertragen darf. Die unzulässige Einbeziehung privater Dritter in das Versorgungsmanagement bewirkt zugleich einen Verstoß gegen nationales Recht zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten.

Für welchen Zweck dürfen Krankenkassen Sozialdaten erheben und speichern?

Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur für gesetzeskonforme, abschließend benannte Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung erheben und speichern, verarbeiten und nutzen, nicht aber für ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement. Dies gilt auch bei Einbeziehung der Datenschutzgrundverordnung.

Hinweis: BSG, Urteil v. 8.10.2019, B 1 A 3/19 R

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