Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
Ein Arbeitnehmer aus Siegen befand sich auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach dem Besuch eines Orthopäden. Bei einem Verkehrsunfall verletzte er sich erheblich und wollte den Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben.
BG: Weg zum Arzt und zurück ist keine versicherte Tätigkeit
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Köln lehnte die Anerkennung jedoch ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle.
Sozialgericht: Klage des Arbeitnehmers abgewiesen
Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen von dem Arbeitnehmer erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert.
Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.
Kein Wegeunfall aufgrund zu kurzem Aufenthalt in Arztpraxis
Schließlich liege kein Wegeunfall vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür habe sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Hinweis: Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 28.2.2018, S 36 U 131/17
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