Fahrkosten zur Behandlung mit monoklonalen Antikörpern

Patientinnen und Patienten, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, haben Anspruch auf eine Behandlung mit vom Bund beschafften, nicht zugelassene Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern. In diesem Zusammenhang kann auch ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten bestehen. Näheres erfahren Sie in dieser News.

Am 22.4.2021 ist die Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (Monoklonale-Antikörper-Verordnung – MAKV) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Durch die MAKV werden vom Bund beschaffte, nicht zugelassene Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern (mAK) zur Anwendung bei Patientinnen und Patienten, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, kostenfrei durch das Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellt, wenn die Anwendung medizinisch indiziert ist.

SARS-CoV-2: Anspruch auf Behandlung mit nicht zugelassene Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern

Anspruch auf die Behandlung mit mAK haben gesetzlich Versicherte sowie Nichtversicherte, für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht. Nachfolgend geben wir Informationen zum Fahrkostenanspruch nach § 3 MAKV, insbesondere für gesetzlich Versicherte.

Anspruch auf Fahrkosten

Die Anwendung von monoklonalen Antikörpern (mAK) kann ambulant, (teil-)stationär oder als aufsuchende Behandlung durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht in den Fällen, in denen keine aufsuchende Behandlung erfolgt.

Fahrten sind nicht genehmigungspflichtig

Üblicherweise ist die Übernahme von Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung vor Fahrtantritt durch die gesetzlichen Krankenkassen zu genehmigen. Die Übernahme der Fahrkosten zur Anwendung der mAK bedarf jedoch keiner vorherigen Genehmigung der Krankenkasse.

Abrechenbare Transportmittel

Zur Vermeidung einer Übertragung der Krankheit durch die betroffenen Personen ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie von Taxis und Mietwagen ausgeschlossen. Damit ist der Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten beschränkt auf die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs (PKW) oder von Krankentransportwagen (KTW) sowie Rettungswagen (RTW). Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Verordnung der Fahrten

Voraussetzung für eine Übernahme der Fahrkosten im KTW oder RTW zu einer mAK ist für gesetzlich Versicherte eine ärztliche Verordnung. Hierzu kann die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) verwendet werden. Bei Fahrten mit dem PKW ist eine Verordnung hingegen nicht erforderlich. Zur Beantragung der Erstattung von Fahrkosten sollte in diesen Fällen eine Anwesenheitsbescheinigung ausreichen.

Höhe der Fahrkosten

Bei Benutzung eines KTW oder RTW zahlt die gesetzliche Krankenkasse - nach Abzug einer Eigenbeteiligung des Versicherten - den Vertragspreis nach § 133 SGB V. Bei Benutzung des eigenen PKW übernimmt die Krankenkasse abzüglich der Eigenbeteiligung für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 EUR; begrenzt auf die Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines KTW oder RTW entstanden wären.

Eigenbeteiligung der Versicherten

Gesetzlich Versicherte haben für Fahrten zur Anwendung von mAK eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10% der anfallenden Fahrkosten zu leisten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Eigenbeteiligung berechnet sich – abweichend von Fahrkosten nach § 60 SGB V - aus den Gesamtkosten der Hin- und Rückfahrt. Die Eigenbeteiligung hat das Transportunternehmen einzuziehen. Sofern Fahrten mit einem PKW oder von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Eigenbeteiligung vom Versicherten ein.

Zuzahlungen, die für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind, müssen nur bis zu einer individuellen Belastungsgrenze bezahlt werden. Mehr dazu lesen Sie in dieser News.

PKV: Freiwillige Übernahme der Fahrkosten 

§ 3 Abs. 4 MAKV ermöglicht privaten Krankenversicherungsunternehmen ebenfalls ihren Versicherten die entstandenen Fahrkosten im Rahmen einer Anwendung von mAK zu erstatten, auch wenn diese nicht Bestandteil des jeweiligen Krankenversicherungstarifs sein sollten. Näheres hierzu legen die Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Vertragsautonomie selbst fest.