Vergütung des Vermittlers auch nach Kündigung des Rentenversicherungsvertrags
Vier fondsgebundene Rentenversicherungen wurden einem Kunden von einer Versicherungsvertreterin vermittelt. Alle in Form von Nettopolicen. Die Vermittlungsprovision war also in vier separaten Vergütungsvereinbarungen festgehalten und nicht in den Prämienzahlungen enthalten.
Anleger weigert sich, Vermittlungsprovision weiter zu zahlen
Das Problem: Nach gut zwei Jahren beendete der Sparer die Versicherungsverträge vorzeitig. Gleichzeitig stellte er auch die vereinbarten Ratenzahlungen für die Vergütung der Vermittlerin ein, obwohl diese noch beinahe drei Jahre liefen.
Begründung des Anlegers, die Provision nicht länger zu zahlen:
Der Versicherungsnehmer sah sich mit der Einstellung der Zahlungen im Recht
- Er sei von dem Vermittler nicht über die Besonderheit einer Nettopolice aufgeklärt worden,
- er sei auch nicht auf die rechtliche Selbstständigkeit der Vergütungsvereinbarung hingewiesen worden.
- Die Beratungsprotokolle habe der Vermittler zudem vorausgefüllt mitgebracht und zur Unterzeichnung vorgelegt.
Das wollte die Vermittlerin nicht auf sich sitzen lassen und klagte.
Vergütungsvereinbarung wirksam, aber Schadensersatzanspruch geht vor
Das OLG Karlsruhe gab dem Kunden Recht.
- Zwar seien die abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen wirksam.
- Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung scheitere aber daran, dass dem Anleger gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Belehrung zustehe,
den er dem Zahlungsverlangen der Klägerin entgegenhalten könne.
Aufklärungspflicht des Vermittlers
Das Gericht machte klar,
- dass Versicherungsvertreter, die eine Nettopolice vermitteln,
- verpflichtet sind, den Versicherungsnehmer deutlich darauf hinzuweisen, dass er auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist,
- wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird.
Dieser Hinweis unterliege auch der besonderen Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §62 VVG.
Im vorliegenden Fall fehlte die notwendige Dokumentation. Das vorgelegte Beratungsprotokoll erachtete das Gericht als wenig aussagekräftig.
Vergütungsvereinbarung fehlte im Beratungsprotokoll
Das Beratungsprotokoll war mager:
- Es beschränkte sich auf die Beantwortung vorformulierter Fragen mit „ja“ oder „nein“.
- Eine Begründung für die gegebene Empfehlung wurde nicht gegeben.
- Und die gesonderten Vergütungsvereinbarungen wurden im Beratungsprotokoll nicht thematisiert.
Nur allgemeiner Hinweis zu Kündigungen
Es gab lediglich einen allgemein gefassten Hinweis, dass Kündigungen oder Beitragsfreistellungen in den ersten 36/72 Monaten mit sehr großen finanziellen Verlusten verbunden sein können. Ein Rückschluss auf eine Aufklärung über die Kostenausgleichsvereinbarung lasse sich hieraus nicht ziehen, so das Gericht.
Keine Aufklärung über die Kostenausgleichsvereinbarung
Das das nicht ausreichte hat zwei wesentliche Gründe: Zum einen ging es im konkreten Fall um eine andere Laufzeit – 60 Monate. Zum anderen beinhaltet die Kostenausgleichsvereinbarung nicht nur die Gefahr eines erheblichen Verlustes hinsichtlich der eingezahlten Beiträge. Es besteht zudem die Gefahr einer darüber hinausgehenden Nachschusspflicht für den Anleger.
Die Vermittlerin haftete daher für eine Aufklärungsdefizit und hatte somit keinen Anspruch auf die noch ausstehenden Vergütungen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.03.2016, 12 U 144/15).
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