Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers: Besondere Dokumentationspflicht des Versicherungsvertreters bei Vermittlung einer sog. Nettopolice für eine fondsgebundene Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beratung bzw. Aufklärung über eine sogenannte Nettopolice unterliegt der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 VVG.

2. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung über die Nettopolice, spricht zugunsten des Versicherungsnehmers eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.10.2015, Az. 2 O 137/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mosbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus vier Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sogenannter Nettopolicen in Anspruch.

Die Klägerin ist für die A Lebensversicherung S.A. als Versicherungsvertreterin tätig geworden und hat dem Beklagten dabei vier fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Am 07.08.2009 unterzeichnete der Beklagte drei Anträge und am 15.03.2010 einen vierten Antrag zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung der A Lebensversicherung S.A. (Versicherungsnummern: EK...10, EK...14, EK...16, EK...01; vgl. Anlagen K1 und K1a im führenden und den verbundenen Verfahren). Die drei Anträge vom 07.08.2009 wurden vom Versicherer mit Vertragsbeginn zum 01.09.2009, der Antrag vom 15.03.2010 mit Vertragsbeginn zum 01.04.2010 angenommen (vgl. jeweils Anlage K2 im führenden und den verbundenen Verfahren). Die Vermittlung sämtlicher Versicherungen erfolgte dabei durch den Zeugen Z. Er führte auch die Korrespondenz mit dem Beklagten und war zu Terminen beim Beklagten vor Ort. Bei den abgeschlossenen Versicherungen handelte es sich um sogenannte Nettopolicen, bei denen die Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision für die Vermittlungstätigkeit einkalkuliert und auszahlt, sondern zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungsnehmer eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung hat der Beklagte für jede beantragte Rentenversicherung am 07.08.2009 bzw. 15.03.2010 unterzeichnet (vgl. jeweils Anlage K3 im führenden und den verbundenen Verfahren). Die jeweilige Ziffer 2 der Vereinbarungen ist in Fettdruck hervorgehoben und lautet wie folgt:

"Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden Versicherungsvertrages eine einmalige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergütungen."

Die Vergütung der Klägerin wurde dabei jeweils in Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung geregelt, wobei jeweils die Option einer Teilzahlung gewählt wurde. Im Einzelnen wurde nachfolgende Vereinbarungen getroffen:

  • Für EK...10: Gesamtvergütung 2.359,20 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 39,32 EUR.
  • Für EK...14: Gesamtvergütung 2.172,60 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 36,21 EUR.
  • Für EK...16: Gesamtvergütung 2.172,60 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 36,21 EUR.
  • Für EK...01: Gesamtvergütung 4.345,80 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 72,43 EUR.

Die jeweiligen Ziffern 4 und 5 der Vergütungsvereinbarungen lauten wie folgt, wobei jeweils der erste Satz in Fettdruck gehalten ist:

"4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsvertrages durch Zusendung des Versicherungsscheins erklärt und der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat.

5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages verpflichtet. Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfechtung oder einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet."

Die Verträge wurden zunächst planmäßig durchgeführt. Der Beklagte zahlte auf die drei Rentenversicherungsverträge beginnend ab 01.09.2009 jeweils 29 Raten, auf den vie...

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