Welche Promillegrenze gilt für Pedelec-Fahrer?

Sind Pedelec-Fahrer ab einer Promille-Grenze von 1,1 absolut fahruntüchtig? Gelten für sie dieselben Grenzen wie für Autofahrer? Ein aktueller Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe zu einem Fall mit 1,59 ‰ im Straßenverkehr gibt hierzu Hinweise.

1,59 Promille Alkohol hatte ein Fahrer eines Pedelecs (Pedelec steht für Pedal Electric Cycle) im Blut, als er mit einer Fahrradfahrerin kollidierte, die auf seinen Fahrweg einbog und dabei die Vorfahrt des Pedelec-Fahrers missachtete. Fahrradfahrer sind aber erst ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig.

Mit 1,59 Promille auf dem Pedelec – fahrlässige Trunkenheit im Verkehr?

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte gegen den angeklagten Pedelec-Fahrer den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erhoben. Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg hatten den Angeklagten freigesprochen. Auch laut OLG Karlsruhe liegt es nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Kfz ist auf Pedelecs nicht anwendbar

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Führer eines Kraftfahrzeugs bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, finde auf Pedelecs mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung, so das OLG Karlsruhe.

Fahrer zeigte keine alkoholtypische Ausfallerscheinungen

Die vorhandenen Beweise reichten nicht für eine einzelfallbezogene Feststellung aus, dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit – Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen- komme deshalb nicht in Betracht.

Keine Ordnungswidrigkeit: Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts

Das Gericht erkannte auch keine Ordnungswidrig nach § 24a StVG:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Denn handelsübliche Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts (§ 1 Abs. 3 StVG).

OLG Karlsruhe Beschluss vom 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

Anmerkung: Eine endgültige Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht ergangen, da die Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dem Hinweisbeschluss liegt nur eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde.

Hinweis: Kraftfahrzeug - ja oder nein?

Die Beschränkung der unterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h ist im vorliegenden Fall entscheidend für die Einordnung.

Ob ein Pedelec oder ein E-Bike als Kraftfahrzeug, für das dann auch die absolute Promillegrenze gilt, einzuordnen ist hängt von der Stärke des unterstützenden Antriebes ab. Auch wenn sie über eine über die Definition als Kraftfahrzeug liegende Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen sind sie, wie der Gesetzgeber 2013 klargestellt hat (BGBl. I 1558) dann keine Kraftfahrzeuge, wenn sie mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder beim Abbruch des Mittretens entfällt (OLG Hamm DAR 2013, 712; NZV 2014, 482). Das Pocket-Bike mit seinem stärkeren Antrieb ist dagegen als Kraftfahrzeug einzustufen (OLG Dresden DAR 2014, 396).

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Bei sogenannten Power- oder S-Pedelecs, die bis 45km/h von einem Elektromotor unterstützt werden, ist die rechtliche Situation als eine andere. Sie gelten als Kleinkrafträder. Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein, benötigen einen Führerschein der Klasse AM, müssen einen Helm tragen und dürfen den Fahrradweg nicht benutzen. Alkoholtechnisch gelten für sie dieselben Promillegrenzen wie für Motorrad- oder Autofahrer.

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