Bei sich kreuzenden Fahrradwegen gilt rechts vor links
Zwei Fahrradfahrer, die auf sich kreuzenden Radwegen unterwegs sind, kollidieren. Der eine Radler, der auf einem deutlich besser ausgebauten Radweg unterwegs war, meinte Vorfahrt gehabt zu haben, obwohl der andere Radfahrer von rechts kam. Mit der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, hat sich das LG Wuppertal beschäftigt.
Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung
Das Gericht konnte den Vorstellungen des Klägers nicht folgen. Denn bei der Verkehrssituation der sich kreuzenden Radwege habe es sich eindeutig um eine Kreuzung im Sinne von § 8 I StVO gehandelt. Für eine derartige Kreuzung gilt das Vorfahrtsgebot „rechts vor links“.
Damit folgte das Gericht nicht der Argumentation des klagenden Radfahrers, wonach Schnittflächen sich schneidender Fahrbahnen zumindest im Ansatz vergleichbar sein müssen, um sie als Kreuzung einzuordnen.
Vorfahrtsrecht wird durch kleineren Weg nicht beseitigt
Der Kläger hatte nämlich argumentiert, dass der Radfahrer, mit dem er zusammengestoßen war, auf einem wesentlich kleineren Panoramaweg unterwegs war, auf dem zudem Pfosten aufgestellt waren, damit Radler entsprechend langsam und vorsichtig fahren. Doch das Gericht stellte fest, dass auch solche Gegebenheiten das Vorfahrtsrecht nicht beseitigen.
Darüber hinaus hatte das Amtsgericht bereits festgestellt, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass der beklagte Radler aus der Einmündung unerwartet hinausgeschossen sei. Laut einem Zeugen sei der Beklagte gefahren, habe dann angehalten und sei etwa mit seinem halben Vorderrad auf dem Radweg gestanden.
Keine Haftung für den von rechts Kommenden
Die Kammer des Landgerichts schloss sich deshalb der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der Kläger den Beklagten für die Folgen des bedauerlichen Unfalls nicht, schon gar nicht zu 100 Prozent haftbar machen kann.
(LG Wuppertal, Beschluss v. 06.11.2015, 9 S 218/15)
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