Volle Haftung eines stark betrunkenen Fußgängers für einen Unfall

Wer wirklich einen "im Tee" hat, sollte lieber mit seinem Rausch zuhause bleiben, denn auch ein Fußgänger kann absolut verkehrsuntüchtig sein. Kommt es in so einem Zustand zum Unfall mit einem Auto, kann die Haftung des Autofahrers komplett entfallen.

Gleich von zwei Autos wurde ein stark alkoholisierter Fußgänger nachts auf einer Landstraße angefahren. Die besonderen Umstände des Unfalls: Der Fußgänger hatte gut zwei Promille Alkohol im Blut, war also ordentlich betrunken. Zum Unfall kam es, als der dunkel gekleidete Fußgänger vom rechten Fahrbahnrand einer unbeleuchteten Landstraße plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen war. Das erste Auto brachte den Mann zu Fall, das nachfolgende konnte auch nicht mehr rechtzeitig bremsen und überfuhr den auf der Straße liegenden Mann.

Versicherung sieht nur geringes Mitverschulden des Fußgängers

Vor Gericht stellte sich die Frage nach der Haftungsverteilung.

  • Die Krankenversicherung des schwer verletzten Fußgängers war der Meinung, dass den Mann nur ein geringes Mitverschulden an dem Unfall treffe.
  • Sie forderte deshalb von den beiden Haltern der Autos zwei Drittel der Behandlungskosten erstattet bekommen.

Doppelter Obliegenheitsverstoß

Das mit dem Fall befasste OLG Jena kam zu einer gänzlich anderen Einschätzung der Haftungsfrage. Es sah in dem Verhalten des Fußgängers einen so groben Obliegenheitsverstoß, dass die Haftung des Halters bzw. Fahrers entfalle. Der Fußgänger habe gegen die § 25 Abs. 1 StVG resultierende Obliegenheit hinsichtlich der Benutzung der Straße verstoßen sowie gegen die Obliegenheit, bei alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit nicht am Straßenverkehr teilzunehmen:

  • da es an der Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen gab, hätte der Fußgänger am linken Fahrbahnrand gehen müssen
  • der Fußgänger sei dazu verpflichtet, neben die Fahrbahn auszuweichen, um eine erkennbare Gefährdung zu vermeiden, wenn ihm das ohne Schwierigkeiten möglich sei
  • eine erkennbare Gefährdung liege immer vor, wenn sich ein Fußgänger bei Dunkelheit auf einer Straße bewege, weil Autofahrer unbeleuchtete Hindernisse häufig zu spät bemerkten und nicht mehr anhalten könnten
  • der Obliegenheitsverstoß sei ursächlich für den Zusammenstoß mit dem ersten Auto gewesen

Alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit  bei einem Fußgänger

Zur Frage der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit äußerste sich das OLG wie folgt:

  • bei einem Fußgänger sei von einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen, wenn er 2,0 oder mehr Promille im Blut habe, auch wenn keine Ausfallerscheinungen sichtbar seien (BGH, Urteil v. 24.01.1956, VI ZR 123/55)
  • mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille sei der Fußgänger absolut verkehrsuntüchtig gewesen.
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Die Betriebsgefahr des zuerst in den Unfall verwickelten Autos sei nicht durch eine unfallursächliche Pflichtverletzung des Beklagten erhöht gewesen. Die klagende Versicherung habe auch nicht bewiesen, dass der Autofahrer den Unfall hätte vermeiden können.

Conclusio: Haften Halter und Fahrer nur aus der einfachen Betriebsgefahr, tritt diese Halterhaftung Haftung bei grobem Verschulden des verletzten Fußgängers vollständig zurück.

(OLG Jena, Urteil v. 15.06.2017, 1 U 540/16).

Hintergrund:

Halterhaftung nach § 7 StVG

Nach § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter im Falle eines Unfallereignisses allein deshalb, weil er durch das Halten eines Kfz eine Gefahrenquelle eröffnet. Bei mehreren an einem Unfall beteiligen Kfz haften hiernach sämtliche Kfz-Halter, nicht aber Fußgänger oder Fahrradfahrer.

Einzelfälle:

  • Der BGH hat entschieden, dass auch der Halter eines Kfz, das nicht unmittelbar am Unfall beteiligt aber Anlass für ein plötzliches Ausweichmanöver eines Unfallbeteiligten ist, nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr haftet (BGH, Urteil v 21.09.2010, VI ZR 263/09).
  • Von einem Motorrad geht grundsätzlich keine erhöhte Betriebsgefahr aus, es sei denn, die grundsätzlich höhere Instabilität des zweirädrigen Gefährts ist nachweislich mitursächlich für das Unfallgeschehen geworden (BGH, Urteil v 01.12.2009, VI ZR 221/08).
  • Eine erhöhte Betriebsgefahr kann auch von einem LKW  ausgehen, wenn z.B. durch dessen Sogwirkung in der Vorbeifahrt die leicht geöffnete Fahrzeugtür eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs komplett aufgezogen wird (BGH, Urteil v 06.10.2009, VI ZR 316/08).

Die Betriebsgefahr wird nach § 7 StVG nur gegen Fahrzeughalter wirksam. So muss der Leasinggeber, der zwar Eigentümer aber nicht Halter des Fahrzeuges ist, die Betriebsgefahr nicht gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil v. 10.07.2007, VI ZR 199/06).

Schlagworte zum Thema:  Verkehrsunfall, Fahrerlaubnis, Suchtprävention