Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen 3 O 664/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21.06.2016, Az. 3 O 664/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer der Parteien den Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt.

Mit Urteil vom 21.06.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Anhörung der Beklagten zu 1), 3) und 4) stehe fest, dass H... S... unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem Pkw Mazda plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen sei und die Beklagte zu 1) trotz sofortiger Einleitung einer Vollbremsung einen Zusammenstoß nicht habe verhindern können. Es stehe weiter fest, dass der Beklagte zu 3) bei Wahrnehmung des auf der Straße liegenden H... S... sofort ein Ausweichmanöver mit Bremsung eingeleitet habe, ein Zusammenstoß für ihn jedoch nicht vermeidbar gewesen sei.

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Unfall durch eine Obliegenheitsverletzung/einen Pflichtverstoß des H... S... (mit) verursacht worden sei. Die Bekundungen der Beklagten zu 1), 3) und 4) rechtfertigten nicht die Annahme des Landgerichts, der Vortrag der Beklagten zum Unfallhergang sei zutreffend. Eine unfallursächliche Pflichtverletzung ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass H... S... bei dem Unfall alkoholisiert gewesen sei. Zwar könne ein Mitverschulden bei einer alkoholbedingten Einschränkung der Reaktionsfähigkeit angenommen werden, eine solche sei jedoch nicht nachgewiesen. Ein Anscheinsbeweis greife insoweit nicht ein. Für Fußgänger seien die für Fahrzeugführer entwickelten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar. Die für ein Mitverschulden gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hätten den Nachweis für ein unfallursächliches Mitverschulden des H... S... nicht erbracht. Das Landgericht sei rechtlich unzutreffend davon ausgegangen, dass die Unvermeidbarkeit auf Seiten der Beklagten zu 1) und 3) relevant sei. § 17 Abs. 3 StVG sei nicht anwendbar. Ein Fall der höheren Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liege nicht vor. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass den Beklagten zu 1) und 3) ein die Betriebsgefahr der von ihnen gesteuerten Fahrzeuge erhöhender unfallursächliche Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO zur Last falle. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, seien die Beklagten zu 1) und 2) bzw. zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner jeweils verpflichtet, 2/3 des entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts wie folgt zu erkennen:

I. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 68,34 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.833,24 EUR, für die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner vom 01.03.2014 bis zum 04.08.2014, für die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner aus 6.833,24 EUR vom 05.08.2014 bis zum 11.08.2014 sowie für die Beklagten 1) bis 5) als Gesamtschuldner aus 68,34 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner werden die Beklagten zu 1) bis 2) als Gesamtschuldner sowie die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner separat verurteilt, jeweils weitere 3.416,62 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz, für die Beklagten 1) und 2) seit dem 01.03.2014, für die Beklagten zu 3) bis 5) seit dem 05.08.2014 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über eine von der Beklagten zu 5 bereits anerkannte Haftung i.H.v. 33 % hinaus sämtliche zukünftigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalles vom 04.10.2011, in etwa 100 Meter vor dem Ortsteil L... auf der Landstraße L ... zunächst in der Person des Geschädigten H... S... entstanden sind und auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind i.H.v. einer Haftungsquote von insgesamt 2/3 zu tragen, wobei die Beklagten zu 1) bis 5) hiervon als Gesamtschuldner einen Anteil i.H.v. 1/3 des Gesamtschadens zu tragen haben sowie die Beklagten zu 1) bis 2) als Gesamtschuldner und durch die Beklagten zu 3) und 5) hiervon als Gesamtschuldner jeweils weitere 1/6 des Gesamtschadens als Separatschuldner zu tragen haben.

Die Beklagten beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands...

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