Verkehrsunfall : Streit um Höhe von ersatzfähigen Mietwagenkosten

Eine Haftpflichtversicherung will der Geschädigten eines Verkehrsunfalls weniger als die Hälfte der Mietwagenkosten erstatten, weil es günstigere Angebote gab. Zu Recht?

Die geschädigte Frau, die an dem Unfall keine Schuld trug, mietete am Tag des Unfalls, in dessen Folge ihr kein fahrtüchtiges Kfz mehr zur Verfügung stand, einen Mietwagen an.

Gesamtkosten für 11 Tage, an denen die Frau täglich im Durchschnitt 40 km zurücklegte: 1.374 Euro.

Versicherung reklamiert überhöhten Preis für Mietwagen

Die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernahm deutlich weniger als die Hälfte der angefallenen Mietwagenkosten, 589 Euro. Begründung der Versicherung: Sie habe Vergleichspreise recherchiert, die deutlich unter dem Preis lagen, den die Unfallgeschädigte gezahlt hatte.

Das Landgericht Münster entschied, dass der Haftpflichtversicherer noch einiges drauflegen muss, konkret rund 336 Euro.

Für die Höhe von ersatzfähigen Mietwagenkosten gilt:

  • Grundsätzlich ist nur der auf dem Markt zugängliche sogenannte Normaltarif ersatzfähig
  • Anders ist es, wenn dem Geschädigten aufgrund der konkreten Unfallsituation der Normaltarif nicht zugänglich war
  • Dann ist eine Erhöhung des Normaltarifs zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes erforderlich

Gute Gründe gegen den günstigsten Tarif

Im vorliegenden Fall gab es gute Gründe, warum die Geschädigte nicht den günstigsten Tarif wählen konnte:

  • Die Anmietung des Mietwagens war für die Frau besonders eilig, da sie aufgrund eines Hüftschadens keine längeren Strecken zu Fuß laufen konnte
  • Die Frau verfügte auch nicht über einen Internet-Zugang, so dass es ihr nicht möglich war, über diesen Weg Preise zu vergleichen

Aus diesen Gründen war es nachvollziehbar, dass die Frau nach dem Unfall, die ihr seit langem vertraute Werkstatt beauftragte, einen Mietwagen für sie zu organisieren.

Pauschaler Aufschlag von 20 %

Nach Ansicht des Gerichts war deshalb der Normaltarif, der deutlich unter dem Preis lag, den die Frau gezahlt hatte, nicht ohne Weiteres zugänglich und müsse deshalb deutlich erhöht werden. Im vorliegenden Fall sah das Gericht einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent auf den ermittelten Normaltarif als gerechtfertigt an.

(LG Münster, Urteil v. 12.01.2016, 03 S 55/15).

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