Unfallgeschädigter darf erstbestes Abschleppunternehmen beauftragen
Keine Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 600 €
Die Klägerin, welche unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, ließ ihr stark beschädigtes Fahrzeug von der Unfallstelle abschleppen. Die Kosten in Höhe von rund 600 € stellte die Geschädigte der Versicherung des Unfallgegners in Rechnung. Dieses weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen, da das preisgünstigste Abschleppunternehmen lediglich rund 370 € verlangt hätte.
Versicherung: Klägerin verstieß gegen ihre Schadenminderungspflicht
Da die Klägerin vor Beauftragung eines Abschleppunternehmens keinen Vergleich über die marktüblichen Preise eingeholt hatte, war die Versicherung der Ansicht, dass die Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht gem.§ 254 Abs. 2 BGB verstoßen habe.
Unfallgeschädigter muss keine Preise vergleichen
Das AG Stade entschied jedoch im Sinne der Klägerin. Es sei ihr nach einem Unfall nicht zuzumuten, eine „Marktforschung“ hinsichtlich des günstigsten Preises zu betreiben. Vielmehr stünde im Vordergrund, die Unfallstelle schnellstmöglich zu räumen. Daher musste die Versicherung des Unfallverursachers die gesamten Abschleppkosten übernehmen. Anders kann dies jedoch bei der Erstattung der Mietwagenkosten aussehen. Hier hatte die Klägerin aber einen Mietwagen zum „Normaltarif“ und nicht zum „Unfallersatztarif“ angemietet.
Auch die Mietwagenkosten sind in vollem Umfang erstattungspflichtig
Daher musste sie diesbezüglich ebenso keine Marktforschung betreiben, so das Gericht. Die Klägerin hätte sich nur dann auf ihre Schadenminderungspflicht verweisen lassen müssen, wenn die Beklagte der Klägerin vor Anmietung ein konkretes und günstigeres Angebot nachgewiesen hätte. Die Beklagte hatte jedoch erst nach Anmietung auf eine günstigere Möglichkeit hingewiesen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.
(AG Stade, Urteil v. 10.01.2012, 61 C 946/11)
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