Mietwagen ohne Übergabeprotokoll – muss der Mieter für angebliche Schäden haften?

Ein Mann hatte bei einer Autovermietung für fünf Tage ein Fahrzeug gemietet. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Als er das Fahrzeug zurückgab, wurde im Rückgabeprotokoll festgehalten, dass das Fahrzeug einen Schaden am Türeinstieg vorne rechts und an der Stahlfelge vorne links aufwies.
Schaden bei zurückgegebenen Mietwagen in Höhe von 5.500 EUR
Die Autovermietung behauptete, der Schaden sei während der Mietzeit entstanden und habe bei der Übergabe noch nicht vorgelegen. Sie erwirkte zunächst einen Mahnbescheid und dann einen Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung in Höhe von gut 5.500 Euro beim Amtsgericht Coburg.
Automieter bestritt, den Schaden verursacht zu haben
Der beklagte Automieter argumentierte, bei dem Schaden handele es sich um einen Vorschaden, der nicht durch ihn verursacht worden sei. Er legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein.
Das LGLübeck hat entschieden, dass dem Autovermieter kein Schadensersatzanspruch zusteht. Weder aus §§ 535, 546 Abs. 1, 280 Abs.1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Argumentation des Gerichts:
- Für die Beschädigung eines Mietfahrzeugs kann der Vermieter vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass der Schaden bereits zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war.
- Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Vermieter (BGH, Urteil v. 3.11. 2004, VIII ZR 28/04).
- Der Autovermieter ist beweisfällig geblieben mit ihrer Behauptung, der Schaden habe bei Übergabe noch nicht vorgelegen.
Mitarbeiter der Autovermietung haben keine Erinnerung an Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs
Der zur Übergabe befragte Zeuge, ein Mitarbeiter der Autovermietung, hatte ausgesagt, er könne sich an den Tag der Übergabe nicht erinnern. Er sei normalerweise nicht im operativen Bereich tätig, der Mietverträge erstelle oder die Übergabe vornehme. Ob er das am konkreten Tag gemacht habe, daran erinnere er sich nicht mehr. Als ihm Lichtbildaufnahmen des Schadens gezeigt wurden, erklärte er, lediglich erkennen zu können, dass diese auf dem Firmenparkplatz gemacht worden seien.
Der zur Rückgabe befragte Zeuge wiederum hatte ausgesagt, zur Rückgabe nichts mehr zu wissen. Er wisse auch nicht, um welches Fahrzeug es gehen solle. Weder die Nennung des Kennzeichens noch der Name des Beklagten lösten bei ihm eine Erinnerung aus. Ebenso wenig erinnerte er sich an das Rücknahmeprotokoll. Als ihm die Fotos des Schadens gezeigt wurden, erklärte er, nicht genau zu wissen, ob er den Schaden erinnere, es sei zu lange her.
Fazit: Ein Autovermieter muss beweisen können, dass er das Mietfahrzeug ohne Schaden übergeben hat.
(LG Lübeck, Urteil v. 06.03.2024, 6 O 82/23)
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