Nutzungsausfall bei Totalschaden

Nutzungsausfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann es deutlich länger geben, als allein für die reine Wiederbeschaffungsdauer für ein neues Auto. Dem Geschädigten steht beispielsweise auch eine Überlegungszeit von bis zu drei Tagen zu, bevor er sich entscheidet.

Wie lange besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall bei einem Totalschaden? Darum stritt eine Frau, deren Auto mit einem Bundeswehrfahrzeug kollidiert war. Die Frau verlangte einen Nutzungsausfall für 28 Tage à 50 Euro pro Tag.

Was fällt in die Zeit des Nutzungsausfalls

Das Landgericht sah nur 14 Tage als erstattungsfähig an. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie vertrat die Auffassung, dass es einen Nutzungsausfall nicht nur für die reine Wiederbeschaffungsdauer geben müsse, sondern auch für die Zeit der Erstellung des Gutachtens.

Dauer des Nutzungsausfalls

Das OLG Celle setzte den Anspruch auf Nutzungsausfall deutlich hoch. Die Frau habe Anspruch auf 26 Tage, entschied das Gericht. Wie kommt das Gericht auf die 26 Tage, eine vergleichsweise lange Zeit?

Der Unfall ereignete sich am 18. Februar 2010. Am 23. Februar ging der Wagen zum Sachverständigen, das Gutachten wurde am 25. Februar erstellt und ist bei der Klägerin am 1. März eingetroffen.

Totalschaden innerhalb der 130-Prozent-Grenze

Bei dem Gutachten ging es darum, ob bei dem Fahrzeug von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgegangen werden muss oder ob das Fahrzeug noch repariert werden kann. Ergebnis: Es liegt ein Totalschaden vor, bei dem die Reparaturkosten allerdings innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, so dass eine Instandsetzung des Fahrzeugs möglich wäre.

Geschädigte darf Gutachten in Ruhe abwarten

Das Gericht machte klar, dass die Klägerin das Ergebnis des Gutachtens in Ruhe habe abwarten dürfen, um dann eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung muss sie dann auch nicht übers Knie brechen: Ein bis drei Tage dürfe sie sich mit ihrer Entscheidung schon Zeit nehmen.

Wiederbeschaffungsdauer: 15 Tage bis zum Kauf eines Ersatzfahrzeuges sind im Rahmen

Nach diesem „Vorlauf“ beginnt erst die Frist zur Wiederbeschaffung zu laufen, die der Sachverständige mit 14 bis 16 Tagen angesetzt hatte. Diesen Zeitrahmen hat die Klägerin nahezu vollständig ausgeschöpft, aber nicht überschritten:

  • Am 16. März, also 15 Tage nach Zustellung des Gutachtens, hat sie ein Ersatzfahrzeug zugelassen.
  • Seit dem Unfalltag, am 18. Februar, bis zur Neuzulassung eines Fahrzeugs waren damit 26 Tage vergangen.
  • Für diese Zeit hat die Frau auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, so das Gericht.

Der Anspruch auf Nutzungsausfall ergibt sich demnach aus der Addition von:

  • der Dauer der Schadensaufnahme bzw. dem Vorliegen des Gutachtens
  • einer angemessenen Überlegungsfrist (1 bis 3 Tage)
  • der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer ( in diesem Fall 14 bis 16 Tage)

Ein darüber hinausgehender Nutzungsausfall ist nicht berechtigt, da die Klägerin ab dem 17. März ja wieder ein Fahrzeug besaß und somit der vor dem Verkehrsunfall wieder bestehende Zustand wiederhergestellt war.

(OLG Celle, Urteil v. 13.2.2014, 5 U 159/13).


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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsunfall, Nutzungsausfall