Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, hat neben dem Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten regelmäßig auch das Recht, Ersatz für den durch den Nutzungsausfall seines Fahrzeugs entstandenen Schaden zu verlangen. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt das Landgericht Detmold entschied.

Der Mercedes eines Detmolders war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Den Halter traf an dem Unfallereignis unstreitig keinerlei Verschulden. Am 1. September 2010 setzte dieser die gegnerische Haftpflichtversicherung von dem Sachverhalt in Kenntnis. Einige Tage später brachte er sein Fahrzeug zur Reparatur. Die beauftragte Fachwerkstatt gab das Fahrzeug aber nach Durchführung der Reparatur nicht an ihn heraus, da die Versicherung noch nicht reguliert hatte. Die Werkstatt pochte auf ihr Werkunternehmerpfandrecht. Die Versicherung lies sich mit der Regulierungszusage Zeit bis zum 30.09.2010. Erst dann gab die Werkstatt das Fahrzeug heraus. Der verärgerte Detmolder verlangte daraufhin Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht nur für die eigentliche Reparaturdauer sondern auch für Zeit ohne Fahrzeug infolge des Werkunternehmerpfandrechts.

 

Schadensminderungspflicht

Das AG und das LG wiesen die Klage des Detmolders ab. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, das Fahrzeug vor Erhalt der Regulierungszusage in Reparatur zu geben. Der Mercedes sei unstreitig auch nach dem Unfall fahrbereit und verkehrssicher gewesen. Für den Kläger sei es daher ohne weiteres möglich gewesen, sein Fahrzeug weiter zu benutzen und die Regulierungszusage der Versicherung abzuwarten. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht sei er hierzu gemäß § 254 BGB auch

 

Vierwöchige Schadensprüfung durch die Versicherung ist angemessen

Die Richter verwiesen in ihren Entscheidungen auf das grundsätzliche Recht der Versicherungen, Schadensmeldungen zu prüfen. Ein Zeitraum von ca. 4 Wochen sei jedenfalls nicht überlange. Mit einer solchen Prüfungsdauer hätte der Kläger auch rechnen müssen. 

 

Geldmangel ist Anlass zu zurückhaltender Auftragsvergabe

Nach Auffassung der Richter hätte der Detmolder aufgrund seiner finanziell beengten Lage auch Anlass gehabt, sich bis zur Reparaturvergabe besonders umsichtig zu verhalten. Er habe gewusst, dass er die Reparaturkosten nicht würde vorfinanzieren können. Allgemein sei auch bekannt, dass Werkstätten reparierte Fahrzeuge häufig nur gegen Rechnungsbegleichung herausgäben. In dieser Situation hätte der Kläger sich nach Auffassung der Richter vorsichtiger verhalten müssen.

 

Wichtig: Die Entscheidungen gelten nur für die Fälle, in denen ein beschädigtes Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrssicher ist.

(LG Detmold, Urteil v 11.1.2012, 10 S 114/11).