Nutzungsausfall bei Kfz-Eigenreparatur nach Verkehrsunfall

Wird das Auto nach einem Unfall selbst repariert und rechnet der Geschädigte auf Gutachtenbasis ab, reicht eine Reparaturbestätigung als Nachweis für den Nutzungsausfall nicht aus. Nachgewiesen werden muss neben der Durchführung der Reparatur auch der konkrete Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer.

Nach einem Kfz-Unfall gibt es häufig Auseinandersetzungen über den Umfang des Schadensersatzes, den der geschädigte Autofahrer von der Versicherung des Schädigers beanspruchen kann.

Nutzungsausfall nach Abrechnung auf Gutachtenbasis?

Hier hatte der Kläger nach dem von ihm unverschuldeten Kfz-Unfall sein Fahrzeug selbst repariert und bei der generischen Versicherung unter anderem eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machte. Diese zu zahlen hatte der Versicherer abgelehnt.

Grundsätzlich auch bei Eigenreparatur Nutzungsausfall möglich

Das Gericht entschied im Sinne des Klägers und führte aus, dass auch dann ein Nutzungsausfall bestehe, wenn der Geschädigte den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet und das Fahrzeug in Eigenregie repariert.

  • Dieser bestehe jedoch nur für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten.
  • Allein die Reparatur des Fahrzeugs genüge für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz nicht.
  • Eine Reparaturbestätigung belege lediglich, dass das Fahrzeug repariert wurde.
  • Ob tatsächlich alle die im Gutachten erwähnten Arbeiten durchgeführt wurden und wie lange die Reparatur tatsächlich gedauert habe, sei daraus nicht ersichtlich, so das Berufungsgericht.

Tatsächliche Reparaturdauer muss nachgewiesen werden

Der Geschädigte habe daher für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug an den einzelnen Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und einer Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Reparatur nicht nutzbar war.

In vorliegendem Fall konnte der Kläger diesen Nachweis erbringen. Er hatte nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen, dass er das Fahrzeug zusammen mit einem bekannten Karosseriebauer ordnungsgemäß repariert habe und die Reparaturdauer derjenigen entsprochen habe, die der Sachverständige in seinem Gutachten angesetzt hatte.

 (OLG München, Urteil v. 13.09.2014, 10 U 859/13)


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