Totalschaden – wie lange muss die Versicherung einen Mietwagen zahlen?
In dem Fall ging es um einen BMW-Fahrer, dem von einem Opel-Fahrer die Vorfahrt genommen wurde. Der Unfall hatte den wirtschaftlichen Totalschaden des BMWs zur Folge, was auch die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers anerkannte.
Wenn der Neuwagen erst nach gut 2 Monaten lieferbar ist
Streit entbrannte um die Frage, wie lange die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers für die Mietwagenkosten des BMW-Fahrers aufkommen muss. Der hatte sich nämlich dafür entschieden, einen Neuwagen zu erwerben. Mit einer Lieferfrist von 65 Tagen.
65 Tage Nutzungsausfall?
Die Versicherung weigerte sich für diese 65 Tage Nutzungsausfall zu bezahlen. Sie hatte bereits 15 Tage Mietwagenkosten übernommen sowie für weitere sechs Tage den Nutzungsausfall bezahlt.
Das LG Kiel bremste die Forderungen des BMW-Fahrers weitgehend aus. Das Auto war bereits 11.000 km gelaufen und deshalb kein Neuwagen mehr, sondern ein Gebrauchtwagen. Nutzungsausfall könne der Kläger aber nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich sei. Dies sei in diesem Fall daher kein Neuwagen, sondern ein Gebrauchtwagen.
Bei Gebrauchtwagen kürzerer Nutzungsausfall
Zwar kann sich der Kläger natürlich für den Kauf eines Neuwagens entscheiden. Für die längere Lieferzeit muss die Versicherung deswegen aber nicht den Nutzungsausfall übernehmen.
Wie errechnet sich dann die faire Zeit für einen Nutzungsausfall bei einem Gebrauchtwagen? Als erforderliche Zeit für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens veranschlagte das Gericht vierzehn Tage zuzüglich zwei Wochenendtage.
Kulante Übergangsfristen
Zu Gunsten des Geschädigten ist aber zu beachten, dass die Zeit nicht ab dem Tag des Unfalls zu laufen beginnt. Der geschädigte Autofahrer hat das Recht, den Eingang des schriftlichen Gutachtens abzuwarten. Auch eine Überlegungsfrist von drei Tagen räumte das Gericht dem BMW-Fahrer ein.
Alles zusammengerechnet hat der BMW-Fahrer nach Ansicht des Gerichts Anspruch auf Entschädigungszahlungen für 27 Tage seit dem Unfall.
(LG Kiel, Urteil v. 19.07.2013, 13 O 60/12).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026