Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall. Schadensersatzansprüche

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Entscheidung vom 09.03.2011; Aktenzeichen 4 C 546/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 09.03.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 21.08.2010 in L ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren der Pkw des Klägers, Typ Smart, polizeiliches Kennzeichen 0000, und das seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen 1111. Die Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten und eine Nutzungsentschädigung für den Kläger. Der Pkw des Klägers erlitt aufgrund des Unfalles einen Totalschaden und war daher fahrunfähig. Am 23.08.2010 beauftragte der Kläger den Sachverständigen Z mit der Erstellung eines Privatgutachtens, welches dem Kläger am 28.08.2010 vorlag. In dem Gutachten wird eine - zwischen den Parteien unstreitige - Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zugrunde gelegt. Vom 23.08.2010 bis zum 10.09.2010, d.h. für 19 Tage, mietete der Kläger bei der Autovermietung und N" einen Pkw Skoda der Preisgruppe 2, wofür ihm 1.763,19 Euro netto, mithin 2.098,20 Euro brutto, in Rechnung gestellt wurden. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus dem - der Schwacke-Liste für den Postleitzahlenbezirk 476 entsprechenden - Mietpreis ("Normaltarif") in Höhe von 1.011,34 Euro netto, einem 20-prozentigen Aufschlag für unfallbedingten Mehrbedarf in Höhe von 202,27 Euro netto, einer Haftungsbefreiung (Vollkaskoversicherung) in Höhe von 319,33 Euro netto, einem Aufpreis für einen Zusatzfahrer in Höhe von 191,60 Euro netto sowie Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges in Höhe von jeweils 19,33 Euro netto. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 900,- Euro. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von (2.098,20 Euro ./. 900,- Euro =) 1.198,20 Euro sowie Nutzungsentschädigung für 5 Tage in Höhe von 29,- Euro pro Tag und Schadensersatz für ein Headset in Höhe von 34,95. Zusammengerechnet ergeben diese Positionen einen Betrag von 1.378,15 Euro. Mit der Klage geltend gemacht wurden von dem Kläger - wohl versehentlich - lediglich 1.278,15 Euro.

Der Kläger hat vorgetragen, die Mietwagenkosten seien ihm von der Beklagten vollständig zu ersetzen. Die Schwacke-Liste sei eine geeignete Grundlage, um die Höhe der üblichen Mietwagenkosten festzulegen. Zudem habe die Beklagte erklärt, dass sie kurzfristig kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen könne, und ihm daher anheimgestellt, "nach seiner Wahl in seinem Bereich einen Mietwagen zu nehmen". Ein Abzug für ersparte Aufwendungen sei angesichts der geringen Größe des verunfallten Pkw Smart nicht beziehungsweise allenfalls in Höhe von 3 Prozent vorzunehmen. Für den unfallbedingten Mehraufwand sei ein 20-prozentiger Aufschlag gerechtfertigt. Das Fahrzeug werde nicht nur von ihm, sondern auch von seiner Partnerin benutzt, so dass auch der Aufpreis für einen Zusatzfahrer erstattungsfähig sei. X es vor Ort kein Mietwagenunternehmen gebe, seien auch die Zustell- und Abholkosten gerechtfertigt. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung von 29,- Euro pro Tag für fünf Tage, X ihm erst vier Tage nach Rückgabe des Mietwagens am 14.09.2010 ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden habe.

Die Beklagte hat vorgetragen, der von dem Kläger geltend gemachte Mietwagenpreis sei nicht ortsüblich und angemessen. Ortüblich und angemessen seien die bereits regulierten 900,- Euro. Die Schwacke-Liste sei eine ungeeignete Schätzungsgrundlage, wie sich aus der Fraunhofer-Liste und anderen Erhebungen ergebe. Dies zeigten auch - von der Beklagten im Einzelnen aufgeführte - günstigere Angebote anderer Mietwagenfirmen, auf die der Kläger mittels Kreditkarte oder Hinterlegung einer Barkaution hätte zurückgreifen können. Zudem habe sie den Kläger am 23.08.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ein "vergleichbares Ersatzfahrzeug" für 41,- Euro pro Tag anmieten könne. Einen unfallbedingten Mehraufwand habe der Kläger nicht dargetan. Der Kläger müsse sich zudem 15 Prozent ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe nicht, X der Kläger keinen Nutzungswillen gehabt habe. Dies zeige sich daran, dass er den Mietwagen nicht weiter genutzt habe.

Mit Urteil vom 09.03.2011 hat das Amtsgericht der Klage teilweise in Höhe von 922,62 Euro stattgegeben. Wegen der darüber hinaus mit der Klage geltend gemachten (1.278,15 Euro ./. 922,62 Euro =) 355,53 Euro hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Mietwagenkosten nach ...

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