Bausparkasse darf Verträge trotz hoher Zinsen nicht kündigen

Die Zinsen machen den Bausparkassen schwer zu schaffen. Eine Bausparkasse darf einen hoch verzinsten Vertrag trotzdem nicht kündigen, wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist, so jedenfalls hat das OLG Karlsruhe entschieden.

2,5 Prozent Zinsen für eine praktisch sichere Geldanlage. Das ist im heutigen Zinsumfeld ein Glücksfall, zumindest für denjenigen, der die Zinsen bekommt. So sah das auch offensichtlich ein Ehepaar, dass bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 23.000 Mark abgeschlossen hatte.

Ehepaar will den Vertrag fortführen

Der Bausparvertrag war zwar schon seit 2002 zuteilungsreif. Abgerufen wurde er vom Ehepaar allerdings nicht. Im Jahr 2015 reagierte die Bausparkasse und kündigte den Vertrag. Dagegen klagte das Ehepaar. Es wollte an dem Vertrag festhalten und weiterhin die konkurrenzlos gute Verzinsung kassieren.

Gericht verneint gesetzliches Kündigungsrecht der Bausparkasse

Das Landgericht Karlsruhe hatte dem klagenden Ehepaar bereits recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse vor dem OLG Karlsruhe blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Bausparkasse stehe, anders als bei einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme, kein gesetzliches Kündigungsrecht zu, so das OLG.

Argumentation des Gerichts

Die Voraussetzungen zum ordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor, da die Bausparkasse, die in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin sei, das Darlehen nicht vollständig empfangen habe

  • Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht wenn der Vertrag zuteilungsreif sei
  • Die Bausparkasse sei auch nicht schutzlos; sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrags bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen
  • Kommt der Bausparer der Verpflichtung zur Besparung nicht nach, besteht nach der vertraglichen Vereinbarung ein Kündigungsrecht

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2016, 17 U 185/15).

Vorschrift des § 489 BGB zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers:

(1) „Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, … 2. In jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.“

Hintergrundwissen: Rechtsprechung zu trennungswilligen Bausparkassen noch nicht einheitlich

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparten Bausparsummen von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird:

Bausparkasse darf wegen Zinsentwicklung kündigen

Sparkassen fliehen aus hochverzinslichen Sparverträgen

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Schlagworte zum Thema:  Zinsen, Vertrag, Kündigung, Unwirksamkeit, Bausparkasse