AG München

Haftpflichtschäden besser nicht selbst regulieren


Haftpflichtschäden besser nicht selbst regulieren

Haftpflichtversicherte, die einen Schaden selbst regulieren, haben in der Regel keinen Erstattungsanspruch gegen ihren Versicherer.

Haftpflichtversicherte sollten im Fall eines vermeintlich versicherungspflichtigen Schadens, nicht vorschnell den Schaden selbst regulieren. Das AG München hat sich in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob Versicherungsnehmer in einem solchen Fall Anspruch auf Kostenersatz haben. Das AG hat einen solchen Anspruch verneint.

Unglücklich gestürzt und Fahrzeug beschädigt

Der Versicherungsnehmer der von ihm verklagten Haftpflichtversicherung hatte bei winterlichen Verhältnissen im Januar 2025 seinen Bruder besucht. Vor dessen Haus rutschte er aus, kam ins Taumeln und hielt sich instinktiv an dem dort geparkten Mercedes-Geländewagen seines Bruders fest. Durch die Metallapplikationen seiner Winterjacke und infolge diverser kleiner Steinchen auf dem Trittbrett des Fahrzeugs kam es nach seiner Darstellung zu deutlichen Kratzern an dem Fahrzeug. Die Reparaturkosten beliefen sich gemäß eingeholtem Kostenvoranschlag auf über 2.500 Euro, die Wertminderung auf gut 500 Euro sowie der Erstattungsbetrag für den zu erwartenden Nutzungsausfall auf mehr als 600 Euro.

Schädiger erstattete den Schadensbetrag sofort

Der Schädiger übergab die Schadenssumme seinem Bruder in bar und verlangte von seiner Haftpflichtversicherung Erstattung. Die Haftpflichtversicherung verweigerte dies mit der Begründung, die Forderung des Bruders sei unberechtigt gewesen. Nach den Schilderungen zum Schadenshergang könnten die geltend gemachten Schäden nicht durch den Sturz des Versicherungsnehmers verursacht worden sein. Die Forderungen des Bruders seien auch der Höhe nach völlig überzogen.

Versicherungsschutz zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen

Der Haftpflichtversicherer gewährte dem Versicherungsnehmer daraufhin ausdrücklich Versicherungsschutz zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen. Seine Auffassung zur fehlenden Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche teilte der Versicherer dem Bruder mit. Damit hatte er die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag nach seiner Auffassung erfüllt.

Schadensfall vom Versicherungsschutz umfasst

Die darauf erhobene Klage des Versicherungsnehmers auf Erstattung der verauslagten Schadensbeträge hatte beim zuständigen AG keinen Erfolg. Das AG bewertete den Sturz des Versicherungsnehmers bei winterlichen Verhältnissen und den daraus folgenden Schaden am Fahrzeug seines Bruders als Verwirklichung einer Gefahr des täglichen Lebens. Dies sei eine Gefahr, die vom Versicherungsschutz einer Haftpflichtversicherung nach den AVB typischerweise erfasst werde.

Die 3 Elemente des Haftpflichtschutzes

Das AG prüfte sodann den Inhalt des Haftpflichtschutzes. Der Versicherungsschutz umfasst nach der Entscheidung des AG folgende Elemente:

  • Die Prüfung der Haftpflichtfrage,
  • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie
  • die Feststellung und gegebenenfalls Erfüllung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

Versicherte haben keinen Anspruch auf Leistung an sich selbst

Das AG stellte in seiner Entscheidung heraus, dass im Falle berechtigter Schadensersatzansprüche der Anspruch des Versicherungsnehmers ausschließlich auf Leistung der Versicherung an den Geschädigten gerichtet ist. Der Versicherungsschutz umfasse demgegenüber keinen Anspruch des Versicherten auf Leistung an sich selbst. § 100 VVG n.F. stelle dies ausdrücklich klar, indem die Vorschrift dem Versicherungsnehmer lediglich einen Anspruch auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gewährt. Danach sei die Versicherung zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht nur nicht verpflichtet, sondern nicht einmal berechtigt.

Feststellungsklage als richtige Klageart

Ergänzend stellte das Gericht klar, dass der Haftpflichtversicherte seinen Versicherer auf gerichtliche Feststellung verklagen kann, dass der Versicherer für einen konkreten Haftpflichtfall Versicherungsschutz zu gewähren und gegebenenfalls eine bezifferte Forderung des Geschädigten zu erfüllen hat. Im konkreten Fall konnte die Klage des Versicherungsnehmers nach Auffassung des Gerichts aber nicht in eine solche zulässige Feststellungsklage umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung der Klage verbiete sich schon deshalb, weil die Versicherung die Gewährung von Versicherungsschutz nicht abgelehnt, sondern zum Zwecke der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ausdrücklich gewährt habe.

Kläger nicht aktivlegitimiert

Die geltende Rechtslage führte nach der Entscheidung des AG dazu, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Klage gegenüber seinem Haftpflichtversicherer nicht aktivlegitimiert und die Klage aus diesem Grund abzuweisen war.


(AG München, Urteil v. 18.11.2025, 172 C 8761/25)


Hintergrund:

Die Entscheidung des AG München betrifft den Fall der Selbstregulierung eines Schadens durch den Versicherten, ohne den Versicherer vorher informiert zu haben. Anders liegt der Fall, wenn der Versicherer über die beabsichtigte Schadensregulierung vorab informiert wird und der Versicherer zustimmt. Wer einen Schadensfall seiner Versicherung nicht unverzüglich meldet, verletzt auch eine versicherungsrechtliche Obliegenheit, die das Versicherungsunternehmen ggf. zur Verweigerung oder Kürzung einer Zahlung berechtigt.