Auch bei Gericht kann es gelegentlich tierisch zugehen. In einem etwas skurrilen Rechtsstreit verklagte ein angeblicher Katzenhalter ein Tierheim auf Herausgabe von 3 - nach seinem Vorbringen ihm gehörenden - Katzen.
Amtliche Inobhutnahme von 3 Katzen
Der Klage war eine vom Landratsamt Nürnberger Land veranlasste Inobhutnahme der 3 Katzen vorausgegangen. Die Katzen lebten bis zu ihrer Inobhutnahme in einem Wohnhaus, dessen Erdgeschoss vom Kläger bewohnt wurde. Im 1. Obergeschoss wohnte eine Katzenliebhaberin, gegen die eine behördliche Verfügung ergangen war, die ihr die Haltung von Katzen ausdrücklich verbot. Nach dem Eindruck der Behörde lebten die 3 in Obhut genommen Katzen bis dahin im 1. Stockwerk des Wohnhauses bei der zur Katzenhaltung nicht berechtigten Bewohnerin.
Angeblicher Katzenhalter kannte den Namen seiner Tiere nicht
Nach der Inobhutnahme der Katzen wandte sich der Bewohner des Erdgeschosses an das Landratsamt und behauptete, er sei der wahre Eigentümer der Katzen. Die Inobhutnahme sei unrechtmäßig gewesen. Er forderte die Rückgabe seiner Katzen. Die zuständige Mitarbeiterin des Landratsamtes hatte Zweifel an dieser Aussage. Sie befragte den angeblichen Tierhalter nach den Namen der Tiere und nach deren Gesundheitszustand. Eine aussagekräftige Antwort auf ihre Fragen erhielt sie nicht.
Wollte der Kläger bloß seiner Nachbarin helfen?
Die Mitarbeiter des Landratsamts hatten den Eindruck, der angebliche Tierhalter geriere sich zu Unrecht als Eigentümer der Katzen. Sie vermuteten, er wolle seiner Nachbarin helfen, trotz Katzenverbots mit den Tieren zusammen leben zu können.
Tierheim auf Herausgabe der Katzen verklagt
Da das Landratsamt sich weigerte, die Katzen herauszugeben, verklagte der vorgebliche Eigentümer das Tierheim auf Herausgabe der Katzen. Weil er sein angebliches Eigentum an den Tieren nicht unmittelbar nachweisen konnte, behauptete er, bis zur Inobhutnahme im Besitz der Katzen gewesen zu sein. Folglich gelte für ihn die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift streitet zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache eine widerlegbare Vermutung, dass er der Eigentümer ist.
Herausgabeklage erstinstanzlich abgewiesen
Das zunächst zuständige AG ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen. Wer sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stütze, müsse nachweisen, dass er tatsächlich im Besitz der Sache war. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen, denn sämtliche Umstände sprächen dafür, dass nicht der Kläger, sondern die Bewohnerin des 1. OG vor der Inobhutnahme durch die Behörde im Besitz der Katzen gewesen sei. Der Kläger habe auf Nachfrage nicht einmal die Namen der Tiere nennen können. Wer Katzen besitze, müsse auch wissen wie sie heißen. Das AG wies die Herausgabeklage daher mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Eigentum an den Katzen nicht belegen können.
Hinweisbeschluss legt Kläger Rücknahme der Berufung nahe
Im Berufungsverfahren teilte das LG die Auffassung der Vorinstanz. In einem ausführlichen Hinweisbeschluss wies das LG den Kläger auf die mangelnden Erfolgsaussichten seiner Berufung hin. Die Entscheidung des AG lasse weder sachliche noch rechtliche Fehler erkennen. Der Kläger habe weder erklären können, wo und wann er die Katzen erworben habe, noch habe er zum Gesundheitszustand der Katzen Angaben machen können noch habe er deren Namen gekannt.
Keine Eigentumsvermutung wenn Besitz nicht bewiesen
Vor diesem Hintergrund sei es nicht überraschend, dass sich sämtliche Utensilien zur Versorgung der Katzen wie Futtermittel, Katzentoiletten, Medikamente, der Kratzbaum, Transportkosten und die Tierarztrechnungen im Wohnbereich der im 1. OG lebenden Nachbarin befunden hätten. Dies alles spreche für die Richtigkeit der Annahme des AG, dass in Wahrheit die Nachbarin Halterin der Katzen gewesen sei. Die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, nämlich der Nachweis des Besitzes, sei daher nicht gegeben.
Katzen inzwischen verkauft
Ergänzend stellte das Gericht die Hilfserwägung an, dass der Kläger auch in dem Fall, dass er tatsächlich Eigentümer der Tiere gewesen sein sollte, das Eigentum an den Katzen verloren hätte. Auf der Grundlage einer behördlichen Veräußerungsanordnung seien die Tiere mittlerweile verkauft. Die Veräußerungsanordnung sei rechtmäßig, da nach dem Tierschutzgesetz das Recht zur Übertragung des Eigentums an den Tieren nach der Inobhutnahme auf die zuständige Behörde übergegangen sei. Mit einer Veräußerungsanordnung sei die Pflicht des Eigentümers verbunden, die Eigentumsübertragung zu dulden.
Klageabweisung rechtskräftig
Nach diesem Hinweis auf die Rechtslage hatte der Kläger ein Einsehen und nahm seine Berufung zurück. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.
(LG Nürnberg Fürth, Beschluss v. 27.5.2025, 15 S 107/25)