Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zur Erhöhung von Rechtsmittelstreitwerten
Das Bundeskabinett hat am 22. Oktober 2025 eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen, die eine moderate Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte vorsieht. Ziel dieser Anpassung ist es, die Inflation seit den letzten Änderungen zu berücksichtigen und im Einklang mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei Amtsgerichten zu stehen.
Die geplanten Änderungen betreffen die Beträge, ab denen Berufungen oder Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden können. Sie sollen im parlamentarischen Verfahren zusammen mit den Anpassungen der Zuständigkeitsstreitwerte bei Amtsgerichten umgesetzt werden.
Hintergrund und Zielsetzung
Die Erhöhung berücksichtigt, dass Rechtsmittel auch bei geringen Streitwerten häufig eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben können. Gleichzeitig soll durch die Anpassung die Verfahrensdauer verkürzt werden, da insgesamt weniger Rechtsmittelverfahren erwartet werden.
Konkret sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
- Wertgrenze für Berufungen (§ 511 ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) von derzeit 600 auf 1.000 EUR,
- Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 544 ZPO) von derzeit 20.000 auf 25.000 EUR,
- Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG; §§ 57, 59, 60 FamGKG, §§ 4, 9 JVEG, § 33 RVG, § 108 OWiG, §§ 81, 83 GNotKG) von derzeit 200 auf 300 EUR.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe ist hier abrufbar.
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