Anwälte haben Anspruch auf Eintragung des Doktortitels im Partnerschaftsregister
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Einige Partner waren unter dem Zusatz ihres Doktortitels bereits im Partnerschaftsregister des Registergerichts Freiburg eingetragen.
- Im Februar beantragte die Gesellschaft die Eintragung einer weiteren Partnerin unter Voranstellung des Doktortitels.
- Darüber hinaus beantragte die Gesellschaft die Voranstellung des Doktortitels zu Gunsten eines bereits eingetragenen Partners, der in der Zwischenzeit promoviert hatte.
Registergericht verweigerte und löschte Doktortitel
Zur Überraschung der Partner verweigerte das Registergericht die Eintragung der Doktortitel. Vielmehr wurde die weitere Partnerin ohne Doktortitel eingetragen, bei dem inzwischen promovierten Partner wurde die Nachtrag des Doktortitels verweigert, bei einem bereits mit Doktortitel eingetragenen Partner wurde eine Rötung vorgenommen und ein neuer Eintrag ohne akademischen Grad vollzogen.
Beschwerde gegen Titelverweigerung zunächst nur marginal erfolgreich
Die gegen diese Vorgehensweise des Registergerichts erhobenen Einwände der Rechtsanwälte wies das Registergericht zum Missfallen der Partner sämtlich zurück. Die Beschwerde der Partnergesellschaft führte zunächst allerdings lediglich hinsichtlich der Rötung des bereits mit Doktortitel eingetragenen Partners zum Erfolg. Im übrigen wies das OLG ihre Beschwerde zurück.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Eintragung eines Doktortitels
Vor dem BGH traf die Partnerschaftsgesellschaft dann aber auf Verständnis für ihren Wunsch auf Eintragung der Doktortitel.
- Der BGH stellte aufgrund der aktuellen Rechtslage zunächst fest, dass nach der Reform des Personenstandsrechts zum 1.1.2009 grundsätzlich ein unmittelbar aus dem Gesetz folgender Anspruch auf Eintragung eines Doktortitels nicht besteht.
- Auch die gesetzliche Regelung der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2 PartGG sähen lediglich die Eintragung des Namens, des Vornamens sowie des Wohnortes und des ausgeübten Berufes vor, nicht dagegen die Eintragung eines akademischen Grades vor.
Gewohnheitsrecht ist eine eigenständige Rechtsquelle
Trotz einer fehlenden gesetzlichen Anspruchsnorm kann sich ein Anspruch auf Eintragung eines Doktortitels nach Auffassung des BGH aber aus Gewohnheitsrechts ergeben.
Der Senat stellte ausdrücklich die gewohnheitsrechtliche Rechtsgrundlage auf die gleiche Stufe wie explizit vom Gesetzgeber geregelte Ansprüche. Gewohnheitsrecht greife immer dann ein, wenn
- aufgrund einer lang andauernden,
- ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen Übung
- ein bestimmter Lebenssachverhalt in bestimmter Weise behandelt wird
- und diese ständige Übung subjektiv von der Überzeugung getragen wird, mit dieser Übung geltendes Recht zu befolgen.
Schließlich kann nach Auffassung des BGH verwaltungsrechtliches Handeln grundsätzlich Bezugspunkt für eine gewohnheitsrechtliche Übung sein (BGH, Beschluss v. 4.9.2013, XII ZB 526/12).
Doktortitel werden gewohnheitsrechtlich eingetragen
Vor diesem Hintergrund stellte der Senat eine langjährige, ständige gleichmäßige Übung der Verwaltung fest, Doktortitel in Handels- und Partnerschaftsregister einzutragen.
Diese ständige Übung, einen Doktortitel dem Namen voranzustellen, wird nach Auffassung des BGH auch von der Überzeugung getragen, dass es sich hierbei um die Umsetzung geltenden Rechts handle. Damit sei die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln gewohnheitsrechtlich anerkannt (so auch schon BGH, Beschluss v. 19.12.1962, IV ZB 282/62). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeige sich auch an den vom Gesetzgeber verwendeten Mustern in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV, in dem ein Partner mit Doktortitel eingetragen sei, sowie in der Anlage 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 PRV, in dem mehrere Partner mit Doktortitel eingetragen seien.
(BGH, Beschluss v. 4.4.2017, II ZB 10/16).
Vgl. zu dem Thema auch:
Mit Dr.-Titel ins Sterberegister oder ins Heiratsregister?
Kunterbunter Kanzleibriefbogen
Hintergrund:
Die zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Neuerungen des Personenstandsgesetztes (PStG) sieht nur noch die Eintragung der Kerndaten vor. Sinn der gesetzlichen Neuregelung war eine
- deutliche Straffung der Eintragungsdaten sowie
- ein erhöhter Schutz personenbezogener Daten.
Es gibt allerdings eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1962, wonach
der akademische Grad einer Person weder Bestandteil des Namens noch Bestandteil der Berufsbezeichnung ist
(BGH, Beschluss v. 19.12.1962, IV ZB 282/62). In dieser Entscheidung hatte der BGH aber die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsurkunden als Gewohnheitsrecht anerkannt.
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