Kanzleibriefbogen muss einzelne Anwälte einer Kanzleianschrift zuordnen
Der Fall betraf eine Sozietät, die 2014 auf ihrem Briefbogen insgesamt sechs Anschriften in sechs Städten und zehn Anwälte auswies. Da gab es einiges anzuführen und zu deklarieren. Doch letzte Klarheit für den geneigten Leser gab es nicht.
Kanzleianschrift der einzelnen Anwälte bliebt unklar
Vier Anwälte wurden als angestellte Anwälte gekennzeichnet. Welcher Anwalt seinen Kanzleisitz unter welcher Anschrift unterhielt, ließ sich dem Briefkopf aber nicht entnehmen.
Die später beklagte Rechtsanwaltskammer wies die Kläger auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA hin und bat um Stellungnahme.
§ 10 BORA – Briefbögen
(1) Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift (§§ 31 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz, 27 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.
Ein Briefkopffehler gilt für alle dort Genannten
Einer der Sozien antwortete daraufhin, der Briefkopf gebe seine Kanzleianschrift zutreffend wieder. Für die Kanzleianschriften der anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei er nicht verantwortlich. Daraufhin erteilte die Kammer den Anwälten einen Hinweis dahingehend, dass der Briefbogen wegen der fehlenden Zuordnung zum Kanzleisitz des jeweiligen Anwalts nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA entspreche.
Es fehlen sämtliche Zuordnungen
Die Klage der Anwälte gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Auch ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs verlief im Sande.
- Nach § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben.
- Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.
Wichtig: Die Kanzleianschrift
„Kanzleianschrift" ist die Anschrift der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO, die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer befindet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Diese Anschrift wird in das von der Rechtsanwaltskammer geführte elektronische Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen (§ 31 Abs. 3 BRAO).
- Die Kläger haben einen Briefbogen verwandt, in dem neben ihrer Kanzleianschrift fünf weitere Anschriften aufgeführt sind.
- An welcher der insgesamt sechs Anschriften sie ihre Kanzlei unterhalten, ist nicht zu erkennen, kritisierte der Bundesgerichtshof.
- Ebenso wenig sei der Kanzleisitz der übrigen acht Rechtsanwälte zu erkennen, die auf dem Briefbogen genannt werden.
Damit wurden weder sie noch ihr Briefbogen den Anforderungen des§ 10 Abs. 1 Satz 3 BORA gerecht.
(BGH, Beschluss v. 24.09.2015, AnwZ (BrfG) 31/15)
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