Kunstfreiheit oder: BVerfG hat ein Herz für Hip-Hop

Die höchsten deutschen Richter im ehrwürdigen BVerfG haben ihr Herz für Hip-Hop entdeckt. Als eigenständiger Musikrichtung erlaubt das Gericht den Hip-Hop-Musikern grundsätzlich die Verwendung fremder Klangfolgen und –farben auch ohne Erlaubnis des Urhebers. Grund: So wird Hip-Hop nun einmal gemacht.

Metallisch dröhnten Hip-Hop-Klänge im November 2015 bei der mündlichen Verhandlung durch den Gerichtssaal des BVerfG. Zuerst ein 2-Sekunden-Beat der Düsseldorfer Avantgarde-Musiker „Kraftwerk“ in einer Endlosschleife, dann die gleiche 2-sekündige Rhythmusfolge in einer Endlosschleife aus dem Song „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur. Mit gewohnt strengem Prüf-Blick gaben sich die höchsten Richter den ungewohnten Klängen im Gerichtssaal hin.

Ein Hauch von David gegen Goliath

Es ging um nichts weniger als um die Kunstfreiheit und die Rechte des Schöpfers an seinem Kunstwerk. Der Schöpfer war in diesem Fall die Popgruppe Kraftwerk, vertreten durch ihren Mitgründer Ralf Hütter, der sich gegenüber dem finanzstarken Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham und seinen Mitstreitern durchzusetzen versuchte.

Nach 20 Jahren die gleiche Endlosschleife

Im Jahr 1977 hatten Hütter und seine Mitmusiker eine Klangkomposition geschaffen, in die die Gruppe nach Aussage von Hütter ihre „gesamte Energie“ gesteckt hatte. Die Sequenz gelangte in das Kraftwerk-Album „Trans-Europa-Express“ unter dem Titel „Metall auf Metall“. Die 2-sekündige Klangfolge - in Fachkreisen als Beat bezeichnet -, war dem Titel „Metall auf Metall“ als Endlosschleife (Loop) unterlegt. Dieser Beat gefiel fast 20 Jahre später auch dem Musikproduzenten und Komponisten Moses Pelham, als dieser auf der Suche nach einem „kalten Kontrast“ zu einem neuen Song seines Schützlings Sabrina Setlur war. Er unterlegte den Song prompt mit der gleichen, minimal veränderten Endlosschleife.

Kraftwerk-Gründer waren vor Gericht zunächst erfolgreich

Hütter war fassungslos, als er den Song zufällig hörte und feststellen musste, dass Pelham die Klangfolge ohne seine Erlaubnis für eigene Zwecke verwendet hatte. Er sowie einer seiner Musikerkollegen  verlangten u.a.

  • Unterlassung weiterer Wiedergaben des Songs,
  • Herausgabe sämtlicher Tonträger, die die Rhythmusfolge enthielten
  • und Schadenersatz.

Endlosschleife durch die Instanzen

In über zehn Jahren landete der Fall zweimal vor dem BGH, der der Klage der Kraftwerk-Musiker Recht gab. In seinem Urteil stellte der BGH u.a. fest, dass die Gruppe Kraftwerk einen Großteil ihrer Einnahmen aus der Vergabe von Musikrechten an so genannte Sampler erzielte.

Hip-Hop geht ohne „Klau“ nicht

Unter Sampling versteht man die Verarbeitung von Musikelementen aus fremden Stücken in einer Weise, die zu einem neuen eigenständigen Musikstück führt.

Häufig wird auch nur eine einzelne Rhythmusfigur oder Rhythmus-Sequenz übernommen. Vor allem die Musikrichtung Hip-Hop bedient sich gerne dieses Verfahrens und versteht diesen Vorgang als eine musikalische Auseinandersetzung mit anderen Musikwerken. Pelham erklärte vor dem Verfassungsgericht hierzu:

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Source-Clearing ist zu aufwendig

Die Verfassungsrichter beschäftigten sich ausführlich mit der Frage, ob für Musikschaffende der Stilrichtung Hip-Hop eine Lizenzierung der übernommenen Stücke das Problem lösen könnte. Florian Sitzmann, Dozent der Pop-Akademie Baden-Württemberg und Keyboarder bei der Band "Söhne Mannheims", erklärte hierzu,

  • grundsätzlich sei für einen Hip-Hop-Komponisten das „Source-Clearing“ möglich.
  • Jedoch würde hierdurch kreatives Schaffen erheblich erschwert und viel Energie verschleudert.

Rapper müssten dann ständig Rechtsrat einholen, um zu klären, welche Übernahme von Tonfolgen rechtlich möglich sei und welche nicht. 

BGH schützt vorrangig die Urheber

Die Verfassungsrichter zeigten viel Verständnis für dieses Problem der Hip-Hoper und erklärten die bisherigen Urteile des BGH für mit der Verfassung nicht vereinbar.

BGH war kleinsten Ausschnitten aus Tonspuren auf den Fersen

Insbesondere erteilte der Senat der Auffassung des BGH eine Absage, die Entnahme auch kleinster Ausschnitte aus einer fremden Tonspur stelle bereits einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar und bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.

Zwar erlaube § 24 Abs. 1 UrhG in bestimmten Fällen eine freie Benutzung, Voraussetzung sei aber, dass die betreffende Sequenz nicht in gleichwertiger Art und Weise nachgespielt werden könne (BGH, Urteil v. 13.12.2012, I ZR 182/11).

BVerfG stellt die Kunstfreiheit in den Vordergrund

Der Senat bemängelte zudem, dass der BGH die Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz des Tonträgerherstellers einerseits und der Kunstfreiheit des Hip-Hopers  andererseits nicht angemessen ausgeübt habe.

  • Insbesondere habe der BGH verkannt, dass zu Gunsten der Kunstfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte dann zu dulden sei, wenn hierdurch die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers nur geringfügig beschränkt würden.
  • Dies gelte insbesondere auch für die Nutzung der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Tonträger zu künstlerischen Zwecken.

Hip-Hop darf nicht sterben

Nach Auffassung der Verfassungsrichter ist auch die Möglichkeit des Künstlers, durch Zahlung einer Lizenzgebühr die Rechte zur Verwertung einer Tonschleife zu erlangen, kein tragfähiger Ausweg. Der Urheber könne die Höhe der Lizenzgebühr im Prinzip frei bestimmen und dem Künstler wirtschaftlich die Verwertung einer Tonsequenz damit unmöglich machen.

Die grundrechtsspezifische Betrachtung verlange die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Einsatz von Samplern ein stilprägendes Element des Hip-Hop sei und eine zu restriktive Auslegung des Gesetzes zum Aus für diese Musikrichtung führen könnte.

Kriterien für die Grundrechtsabwägung

Die Verfassungsrichter legten denn auch gleich Kriterien für die Prüfung der Gewichtung der Kunstfreiheit einerseits und den Rechten des Urhebers fest. Bei der Abwägung müsse insbesondere eine Rolle spielen,

  • ob die Gefahr von Absatzrückgängen für den Urheber und damit eine Schmälerung seines wirtschaftlichen Rechts am eigenen Werk auch im Hinblick auf Art. 14 GG zu befürchten sei.
  • Dies sei immer dann anzunehmen, wenn das neu geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem Tonträger der Originalsequenz aufweise, dass eine Konkurrenzsituation mit dem neuen Tonträger entstehen könne.
  • Daher seien die künstlerische Signifikanz der Ähnlichkeit der entlehnten Sequenz,
  • der zeitliche Abstand zum Ursprungswerk sowie
  • die Bekanntheit des Werkes und des Urhebers zu gewichten.

BGH muss erneut entscheiden

Die Verfassungsrichter verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an den BGH zurück. Hierbei zeigten sie verschiedene Wege auf, auf welche Weise bei einer erneuten Entscheidung das Grundrecht der Kunstfreiheit hinreichend zu berücksichtigen sei. Dies kann nach den Vorgaben der Verfassungsrichter geschehen durch

  • eine entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG (freier Zugriff) und/oder
  • eine verfassungskonform einschränkende Auslegung der den Urheber schützenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG .
  • Allerdings sei auch zu prüfen, ob vorrangiges europäisches Richtlinienrecht zur Anwendung komme. Dieses könne den Spielraum für die Anwendung des deutschen Rechts nämlich einschränken. Bestünden Zweifel über die Auslegung oder Gültigkeit der Urheberrechtslinie der EU so sei auch in Erwägung zu ziehen, das Verfahren dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. 

(BVerfG, Urteil v. 31.5.2016, 1 BvR 1585/13).


Fazit: Dieser Rechtsstreit hat gute Chancen, auch noch die 20-Jahresmarke zu überdauern und damit nicht nur inhaltlich sondern auch zeitlich Rechtsgeschichte schreiben. Für die Praxis besteht bis zur endgültigen Entscheidung erhebliche Rechtsunsicherheit, da die rechtlichen Koordinaten für das Sampling weiterhin extrem unklar sind.

Offen bleibt vor allem die Frage, wie lang eine Sequenz beim Sampeln denn sein darf, ohne dass der Urheber vorher gefragt werden muss. Die Musikrichtung Hip-Hop wird den Rechtsstreit aber wohl überleben, steht sie doch unter dem besonderen Schutz des höchsten deutschen Gerichts.

Schlagworte zum Thema:  Urheberrecht, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter