Hochstapler mit gefälschten Abschlüssen operiert jahrelang

Ein Hochstapler, der sich die ärztliche Approbation durch gefälschte Zeugnisse und Studienbescheinigungen erschlichen hatte, hat an einem Klinikum in Düren jahrelang Operationen an Patienten durchgeführt. Die Krankenkassen haben dennoch keinen Anspruch auf Rückerstattung der hierfür gezahlten Vergütungen, denn der falsche Arzt hat tadellos gearbeitet.

Der falsche Chirurg war auf Operationen im Bauchraum spezialisiert

Im Krankenhaus in Düren operierte er mehrere 100 Patienten im Bauchraum, und zwar immer erfolgreich. Wegen seiner vermeintlich hohen fachlichen Qualifikation wollte ein Kollege seine Doktorarbeit lesen.

  • Dabei stellte sich heraus, dass der Arzt den Studiengang Medizin nie abgeschlossen
  • und sich die Approbation durch Vorlage gefälschter Studienbescheinigungen und Zeugnisse von der Bezirksregierung erschlichen hatte.
  • Die Bezirksregierung und das Krankenhaus hatten die vorgelegten Zeugnisse nicht als Fälschung erkannt. 

Fake-Chirurg lieferte fachlich einwandfreie Arbeit ab

Die Leistungen des Operateurs waren tadellos. Die Patienten erfreuten sich nach den OP`s bester Gesundheit. Die Eingriffe wurden seitens des Krankenhauses gegenüber den jeweils zuständigen Krankenkassen ordnungsgemäß abgerechnet. Die geltend gemachten Vergütungen wurden anstandslos bezahlt.

Hochstapler zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

Nachdem der falsche Arzt aufgeflogen war, leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Körperverletzung in mehreren Fällen und  Urkundenfälschung ein. Das Verfahren endete mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Bezirksregierung nahm die fehlerhaft erteilte Approbation aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zurück.

Drei Krankenkassen forderten 370.000 Euro vom Krankenhausträger zurück

Die Vorgänge führten zu einem entsprechenden Rückforderungsverlangen einiger betroffener Krankenkassen gegenüber dem abrechnenden Krankenhausträger. Die Krankenkassen begründeten ihre Forderung damit, das Krankenhaus habe die gezahlten Vergütungen rechtsgrundlos erlangt, da ärztliche Leistungen abgerechnet worden seien, ohne dass ärztliche Leistungen erbracht wurden.

Klinik beruft sich auf de lege artis erbrachte medizinischen Leistungen

Das Krankenhaus argumentierte, die Abrechnungen seien rechtswirksam. Tatsächlich habe es sich bei den durchgeführten Operationen um ärztliche Leistungen gehandelt, denn die Approbation habe der „Arzt“ zwar erschlichen, dennoch sei diese formaljuristisch wirksam gewesen. Außerdem habe der „Chirurg“ medizinisch einwandfreie Leistungen erbracht. Die Operationen seien sämtlich erfolgreich durchgeführt worden, die betroffenen Patienten erfreuten sich bester Gesundheit.

Der Chirurg war zwar falsch, seine Assistenten waren aber echt

Im Ergebnis schloss das von den Krankenkassen angerufene SG sich der Argumentation des Krankenhauses an. Auch nach Auffassung des SG hatte das Krankenhaus zurecht ärztliche Leistungen abgerechnet. Es könne dahinstehen, ob die Behandlung durch den falschen Arzt als ärztliche Leistung anzusehen sei. Der ärztliche Charakter der erbrachten Leistungen ergebe sich schon daraus, dass bei sämtlichen Operationen ein echter Arzt dem falschen Arzt assistierend zur Seite gestanden habe. Damit seien die Operationen in ihrer Gesamtheit als ärztliche Behandlungen zu werden.

Im Verhältnis Krankenhaus/Krankenkassen ordnungsgemäße Leistungen

Das SG befasste sich auch mit der Frage, welche Bedeutung die Rücknahme der Approbationsurkunde durch die Bezirksregierung auf die Qualifizierung des Betroffenen als Arzt habe.

  • Nach Auffassung des SG wirkt die Rücknahme der durch gefälschte Zeugnisse erschlichenen Approbationsurkunde ex tunc, d.h. der falsche Arzt war von Anfang an nicht als Arzt zu qualifizieren.
  • Diese Rechtsfolge gilt nach Auffassung des SG aber nicht im Verhältnis Krankenhaus/Krankenkassen.
  • Wegen mangelnder Kenntnis müsse sich das Krankenhaus die Unwirksamkeit Approbation erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme entgegenhalten lassen.
  • Aus diesem Grunde habe das Krankenhaus die Vergütungen nicht rechtsgrundlos erlangt. 

Schadenersatz wäre unbillig

Auch ein Schadensersatzanspruch der Krankenkassen schied nach dem Diktum des SG aus. Nach Auffassung des SG wäre es unter Abwägung der Gesamtumstände unbillig, den Krankenkassen einen Rückforderungsanspruch zu gewähren.

  • Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen sei zu berücksichtigen, dass die von dem falschen Arzt durchgeführten Operationen fachlich den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten und
  • damit im Ergebnis die seitens des Krankenhauses gegenüber den Krankenversicherungen geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien.
  • Ein finanzieller Schaden sei den Krankenkassen durch die von dem falschen Arzt durchgeführten Operationen nicht entstanden.

Schadensersatzansprüche seien daher aus keinem Gesichtpunkt gegeben.

Urteile noch nicht rechtskräftig

Gegen die Urteile ist das Rechtsmittel der Berufung möglich. Bisher haben die betroffenen Krankenkassen sich noch nicht geäußert, ob sie ein Rechtsmittel einlegen wollen.

(SG Aachen, Urteil v. 14.2.2018, S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16 und S 13 KR 114/17).


Bleibt die Frage, wie macht der Operateur weiter?