Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.04.2022; Aktenzeichen B 1 KR 26/21 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 38.904,02 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Erstattung gezahlter Krankenhausvergütung in Höhe von 38.904,02 EUR aus 14 Behandlungsfällen.

Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Dort beschäftigte sie vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Herrn T. Q. (im Folgende: TQ) als Arzt. Die beigeladene Bezirksregierung Köln hatte diesem auf Antrag und nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch Bescheid und Urkunde vom xx.xx.xxxx die Approbation als Arzt erteilt. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen TQ und der Beklagten endete aufgrund fristloser Kündigung, nachdem sich herausgestellt hatte, dass TQ Studienbescheinigungen, Zeugnisse, eine Promotionsurkunde und insbesondere ein "Zeugnis über die Ärztliche Prüfung" des Landesprüfungsamtes vom xx.xx.xxxx, durch das der Abschluss des Medizinstudiums mit der Gesamtnote "gut" bescheinigt wurde, gefälscht hatte. Tatsächlich war TQ weder promoviert worden noch hatte er die Ärztliche Prüfung abgelegt noch besaß er die Qualifikation eines "Facharzt für Viszeralchirurgie". Mit der erschlichenen, aber echten Approbationsurkunde bewarb sich TQ bei der Beklagten, die ihn daraufhin als Arzt einstellte. TQ arbeitete im Fachbereich "Viszeralchirurgie". Während seiner Tätigkeit für die Beklagte kam es zu 336 operativen Eingriffen an Patienten, bei denen TQ als erster Operateur beteiligt war. Aufgrund dieser Eingriffe verurteilte ihn das Amtsgericht Düren durch rechtskräftiges Urteil vom 12.07.2016 (13 Ls - 401 Js 552/15 - 29/16) wegen Körperverletzung in 336 Fällen, die in den Urteilsgründen im Einzelnen nummeriert aufgelistet und beschrieben sind, darüber hinaus wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zuvor hatte die beigeladene Bezirksregierung durch bestandskräftigen Bescheid vom xx.xx.xxxx die Approbation des TQ als Arzt zurückgenommen mit der Begründung, die Erteilung der Approbation sei bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen, da sie aufgrund falscher Tatsachen erfolgt und die Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt gewesen seien.

Erstmals durch ein Schreiben des Verband der Ersatzkassen (VdEK) vom 27.10.2016 wurde die Beklagte mit der Forderung gesetzlicher Krankenkassen auf Erstattung der gezahlten Vergütung für unter Beteiligung des TQ erfolgte Krankenhausbehandlungen ihrer Versicherten konfrontiert.

Mit Schreiben vom 19.12.2016 verzichtet die Beklagte gegenüber dem VdEK zunächst bis zum 30.06.3017 auf die Einreden der Verjährung, "soweit behauptete Ansprüche nicht eo ipso bereits verjährt sein könnten". Mit Schreiben vom 21.12.2016 erklärte die Beklagte, dass diese Verzichtserklärung auch gegenüber der Klägerin gelte.

Die Beklagte kam der - in der Folgezeit substanziierten - Erstattungsforderung nicht nach.

Daraufhin hat die Klägerin am 24.03.2017 Klage auf Zahlung von 38.904,02 EUR erhoben. Diese Forderung resultiert aus der von ihr gezahlten Vergütung für die Krankenhausbehandlung von 14 ihrer Versicherten, von denen vier im Jahre 2011 durchgeführt und abgerechnet worden sind. Es handelt sich um die im Strafurteil vom 12.07.2016 unter den Ziffern 17, 23, 28, 38, 86, 96, 113, 160, 182, 205, 243, 250, 289 und 320 aufgelisteten Behandlungsfälle.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe der Klageforderung. Sie habe der Beklagten die Vergütung für die Behandlung der 14 näher bezeichneten Versicherten ohne rechtlichen Grund erbracht. Ein Vergütungsanspruch der Beklagte gemäß § 109 Abs. 4 S. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) habe nicht bestanden, weil die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V die ärztliche Tätigkeit eines Arztes erfordere (vgl. § 28 SGB V). Auf den Erfolg der Behandlungen komme es nicht an, sondern darauf, dass kein examinierter Arzt die Krankenhausbehandlung erbrachte habe. Der verantwortliche Operateur habe sich durch gefälschte Zeugnisse und sonstige Täuschungshandlungen seine Approbation erschlichen und sei damit nicht befugt gewesen, die vorgenommenen operativen Eingriffe verantwortlich durchzuführen. Die Risiken hinsichtlich der vergütungsrechtlichen Voraussetzungen im Verhältnis zwischen Krankenkasse und dem Krankenhaus, welches den falschen Arzt eingestellt habe, seien von dem Arbeitgeber und nicht der Krankenkasse zu tragen, die keinerlei Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich des Einsatzes fachlich ausreichend qualifizierten Personals habe. Die alleinige Ausstellung einer "echten" Approbationsurkunde, die auf völlig falschen Tatsachen und einem nachhaltig strafbaren Verhalten des Operateurs TQ beruhe, mache das Klagebegehren nicht zunichte. Allein auf die formale Echtheit der Approbation zu vertrauen, erscheint de...

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