VG Düsseldorf

beA-Zustellung von Bescheiden des Versorgungswerks


Junge Frau nachdenklich am Laptop

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Zustellung von Beitragsbescheiden des Versorgungswerks im beA auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht als niedergelassene Anwälte tätig sind.

Nicht jeder zugelassene Rechtsanwalt macht von der Zulassung Gebrauch und übt eine Tätigkeit als niedergelassener Anwalt aus. Dies gilt u.a. für Justiziare, die in Unternehmen oder öffentlichen Körperschaften angestellt sind. Auch diese Anwälte sollten unbedingt ihr beA im Auge behalten. Die Nichtbeachtung kann gefährlich sein und zu Rechtsnachteilen führen, denn für alle zugelassenen Rechtsanwälte gilt uneingeschränkt die passive Nutzungspflicht des beA. Das bedeutet, dass über das beA zugegangene belastende Bescheide rechtsgültig sind, auch wenn sie übersehen wurden.

Mindestbeitrag zum Versorgungswerk

Diese schmerzhafte Erfahrung musste die Justiziarin einer öffentlichen Körperschaft machen, die gleichzeitig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte. Ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin übte sie nicht aus und erzielte hieraus auch keine Einnahmen. Zum Versorgungswerk entrichtete sie daher nur den Mindestbeitrag nach der maßgeblichen Satzung des Versorgungswerks.

Diverse Mitteilungen im beA nicht beachtet

In den Monaten Juli und September 2024 forderte das Versorgungswerk die Anwältin auf, Nachweise zur Beitragsfestsetzung für das Jahr 2024 vorzulegen. Die Anwältin reagierte hierauf ebenso wenig wie auf den im November 2024 in ihrem beA eingegangenen Beitragsbescheid über die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages in Höhe von monatlich 1404,30 EUR für das Jahr 2024.

Versorgungswerk forderte Nachzahlung von 13.000 EUR

Erst im Januar 2025 ließ die Anwältin über ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass sie für das Jahr 2024 nicht den Regelpflichtbeitrag, sondern nur den Mindestbetrag schulde, da sie keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt habe und auch weiterhin nicht erziele. Mit Bescheid vom Februar 2025 teilte das Versorgungswerk daraufhin mit, dass es bei dem festgesetzten Regelpflichtbeitrag bleibe, da die Mitteilungen zu ihrem Einkommen erst nach Bestandskraft des Beitragsbescheids vom November 2024 erfolgt seien. Das Versorgungswerk forderte von der Anwältin rückständige Beiträge in Höhe von etwas über 13.000 EUR.

Erfolglose Klage gegen Regelpflichtbeitrag

Die Anwältin reichte gegen den festgesetzten Regelpflichtbeitrag Klage ein mit dem Antrag, festzustellen, dass die Festsetzung nicht wirksam geworden sei. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Mit der Einrichtung ihres persönlichen beA durch die Bundesrechtsanwaltskammer sei eine der Klägerin zurechenbare Zugangseröffnung auf solche Kommunikation erfolgt, die einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist. Die empfangsbereite Einrichtung des beA enthalte die konkludente Erklärung, Mitteilungen im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Zulassung über das beA empfangen zu wollen.

Passive Nutzungspflicht gilt auch für Justiziare

Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus § 31a Abs. 6 BRAO, wonach die Inhaber eines beA verpflichtet sind, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei der Kern des Inhalts der berufsrechtlich statuierten passiven beA-Nutzungspflicht (BGH, Beschluss v. 28.6.2018, AnwZ 5/18).

Nutzungspflicht unabhängig von tatsächlich ausgeübter Tätigkeit

Diese passive Nutzungspflicht setzt nach der Entscheidung des VG nicht voraus, dass der zugelassene Rechtsanwalt auch von der Zulassung Gebrauch macht und Mandate annimmt. Die faktische Ausgestaltung oder Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit habe keinen Einfluss darauf, dass zugelassene Rechtsanwälte sämtlichen anwaltlichen Berufspflichten unterlägen.

Behörden dürfen Bescheide an das beA übermitteln

Die Unterhaltung einer empfangsbereiten Einrichtung im Sinne von § 31a Abs. 1 BRAO führt nach der Entscheidung des VG dazu, dass alle anderen Angehörigen dieser Kommunikationsplattform an den Inhaber Mitteilungen versenden können. Dies gelte auch für Versorgungswerke. Die Kommunikation von Behörden mit Rechtsanwälten über das beA sei gemäß § 19 Abs. 2 RAVPV grundsätzlich zulässig. Auch dies sei logische Folge der passiven beA-Nutzungspflicht.

Klage als unbegründet abgewiesen

Im Ergebnis hatte die Klage der Anwältin gegen die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages keinen Erfolg. Die Nichtbeachtung der passiven Nutzungspflicht des beA hatte für sie damit eine empfindliche Kostenbelastung zur Folge, nämlich die Pflicht zur Nachzahlung des rückständigen Regelpflichtbeitrags.


(VG Düsseldorf, Urteil v. 18.3.2026, 20 K 3557/25)


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